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Jan. 2025

FahrtenbuchauflageAktuelle Rechtsprechung zum Fahrtenbuch (§ 31a StVZO)

Abo-Inhalt17.12.20242 Min. Lesedauer

| Droht dem Fahrzeughalter, mit dessen Kfz ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, eine sog. Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO), wird dagegen häufig heftig gekämpft. Das soll die mit der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs zusammenhängenden Unannehmlichkeiten vermeiden. Wir stellen Ihnen für diesen Kampf neuere Rechtsprechung vor: |

  • BayVGH 11.6.24, 11 CS 24.628, Abruf-Nr. 242799
  • Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem kaufmännischen Halter eines Firmenfahrzeugs, Geschäftsfahrten insoweit längerfristig zu dokumentieren, als dass solche Fahrten grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen rekonstruierbar sind und der jeweilige Fahrzeugführer im Einzelfall festgestellt werden kann. Unterbleiben dahin gehende Angaben, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht und eine Fahrtenbuchauflage erlassen wird.
  • VG Berlin 26.6.24, 37 K 11/23, Abruf-Nr. 242810
  • Hätte sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Fahrer eines Tatfahrzeugs, mit dem ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden ist, aufgrund eines brauchbaren Frontfotos und der Halterangaben im Abgleich mit Fotos aus einer Google-Bildsuche leicht ermitteln lassen können, liegt keine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a StVZO vor.
  • VG Düsseldorf 26.6.24, 14 L 1352/24, Abruf-Nr. 242811
  • Der Halter bleibt im Zusammenhang mit der Nutzung von Geschäftsfahrzeugen unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis nach außen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und den Behörden verantwortlich, sodass er sich das Verhalten eines Mitarbeiters zurechnen lassen muss.

AUSGABE: VA 1/2025, S. 11 · ID: 50108479

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