ProzessrechtAnthropologisches Sachverständigengutachten in den Urteilsgründen
| Der Tatrichter, der sich einem (anthropologischen) Sachverständigengutachten anschließt, muss in den Urteilsgründen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens mitteilen. |
Dazu gehört nach Auffassung des OLG Brandenburg (9.6.24, 1 ORbs 137/24, Abruf-Nr. 242804): Mitgeteilt werden müsse das ausgewertete Bildmaterial und die vom Sachverständigen dabei herausgearbeiteten morphologischen Merkmale, die er einem Vergleich unterzogen hat, sowie deren Anzahl. Dann ist darzustellen, in welchem Maße der Sachverständige Übereinstimmungen festgestellt, auf welche Art und Weise er diese ermittelt hat und welche Aussagekraft er ihnen beimisst, d. h., wie er die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität gewichtet hat. In welcher Form diese Darstellung erfolgt, ist dabei unerheblich, sofern sich die vom Sachverständigen untersuchten Merkmalsprägungen – soweit das Gericht sie für ergebnisrelevant hält –, deren Gewichtung und das Ergebnis des Vergleichs daraus ablesen lassen.
Ausgabe: 1/2025, S. 14 · ID: 50108492
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