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PräventionVorschnelle präventive Sicherstellung eines Motorrades
| Grundsätzlich kann die Polizei Gegenstände auch präventiv sicherstellen, wenn nur so eine gegenwärtige Gefahr abgewendet werden kann. An die Gefahrenprognose sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen genügen nicht. Nicht ausreichend zur präventiven Sicherstellung ist daher der bloße Verdacht, ein Motorradfahrer könnte in Zukunft an illegalen Straßenrennen teilnehmen. |
So hat das OVG Koblenz entschieden (30.4.24, 7 A 10988/23.OVG, Abruf-Nr. 243339). Zwei Polizeibeamte hatten beobachtet, wie zwei Motorradfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit über eine Ampel fuhren. Die Beamten gingen von etwa 80 bis 100 km/h aus. Sie sahen darin ein illegales Straßenrennen gemäß § 315d StGB. Als sich herausstellte, dass gegen einen der Fahrer zwei Jahre zuvor schon ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines illegalen Straßenrennens anhängig gewesen war, stellten sie sein Motorrad nach § 22 Nr. 1 POG Rheinland-Pfalz zur Gefahrenabwehr präventiv sicher.
AUSGABE: VA 1/2025, S. 10 · ID: 50133795