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WerkstattrisikoRückabtretung und weiterlebendes Werkstattrisiko
| Nachdem eine Anzahl von Gerichten den subjektbezogenen Schadenbegriff in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos zugunsten des Geschädigten nach der Rückabtretung des vorher an die Werkstatt abgetretenen Schadenersatzanspruches schlicht und einfach angewendet hat, hat das AG Solingen sich nun inhaltlich zu dieser Thematik geäußert. |
„Die Rückabtretung der Forderung von der Werkstatt an die Klägerseite führt nicht dazu, dass das Werkstattrisiko auf diese übergeht bzw. nicht mehr greift. Nach dem Sinn und Zweck des Werkstattrisikos soll der Geschädigte bei Beachtung der oben genannten Grundsätze nicht mit den Schwierigkeiten der Schadensabwicklung belastet werden. Diese Interessenlage besteht bei der Rückabtretung der Forderung von der Reparaturwerkstatt an den Geschädigten fort. Die Rückabtretung ist aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten Teil des Abwicklungsprozesses und stellt für diesen lediglich eine „Abwicklungsmodalität“ dar, die der Realisierung des dem Schädiger zugeordneten Werkstattrisikos dient. Diese Form der Schadensabwicklung mithilfe der Rückabtretung ist vom Sinn und Zweck des Werkstattrisikos gedeckt und kann weder treuwidrig im Sinne des § 242 BGB noch aus sonstigen Gründen unzulässig sein.“ (AG Solingen 28.10.24, 13 C 113/23, Abruf-Nr. 245345 eingesandt von RAin Katja Radnai, HELIS, Hürth).
AUSGABE: VA 1/2025, S. 1 · ID: 50261659