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AusfallschadenMietwagentarif und „Mietwagenrisiko“
Abo-Inhalt17.12.20242 Min. Lesedauer
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| Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze des „Werkstattrisikos“ auch auf andere Schadenpositionen anwendbar, auf die der Geschädigte dem Grunde und der Höhe nach keinen Einfluss hat. Wörtlich: „Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.“ (BGH 12.3.24, VI ZR 280/22, Rn. 13, Abruf-Nr. 240862). |
1. Bei einigen Risiken gelten die Grundsätze des Werkstattrisikos
AUSGABE: VA 1/2025, S. 4 · ID: 50262885
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