AutokaufAnnonce und § 434 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2 b BGB beim Privatverkauf
| Die Bindung an § 434 Abs. 3 S. 1 Ziffer 2 b BGB gilt auch für den Privatverkauf. Auch bei Angaben eines privaten Verkäufers verlässt sich der Käufer auf die Richtigkeit dieser Angaben. Erst die konkreten Angaben in einer Annonce motivieren einen Kaufinteressenten, das Angebot zu verfolgen. Würde ein Privatverkäufer für solche Vorfeldangaben nicht haften, bestünde für ihn ein Anreiz dafür, potenzielle Interessenten mit falschen Angaben anzulocken. |
Auch der private Verkäufer ist vor einer zu weitgehenden Bindung dadurch geschützt, dass er die Angaben aus einem Inserat im Nachhinein widerrufen kann. Dass er falsche Angaben in einem Inserat nachträglich berichtigt hat, dürfte nach den allgemeinen Beweislastregeln zu Regel und Ausnahme allerdings der Verkäufer beweisen müssen (LG Freiburg, Verfügung vom 28.10.24, 8 O 198/24, Abruf-Nr. 245356).
Ausgabe: 12/2024, S. 1 · ID: 50264831
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