HaftungsrechtMit 190 km/h im Dunkeln auf der Autobahn
| Am Ende der Beweisaufnahme stand, dass der mit 190 km/h auf der linken Spur der Autobahn im Dunklen herannahende Beklagte den Unfall mit dem Spurwechsler problemlos durch eine Bremsung mit mittlerer Intensität hätte vermeiden können. Das ist eine Frage des Einzelfalls. |
Verallgemeinerungsfähig für Fälle der Unaufklärbarkeit sind allerdings die Ausführungen des LG Braunschweig zur Betriebsgefahr: „Als die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs erhöhender Umstand ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zeuge die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h mit der gefahrenen Geschwindigkeit von 190 km/h deutlich überschritten hat. Verstärkt wird diese Gefahrerhöhung dadurch, dass es zum Unfallzeitpunkt bereits dunkel war.“ (LG Braunschweig 24.10.24, 4 O 1139/22, Abruf-Nr. 245330, eingesandt von RA Tim Rischmüller, Braunschweig).
Ausgabe: 12/2024, S. 2 · ID: 50261653
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