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>HonorarAnwaltskostenerstattung, wenn sich die Anwältin beim Unfallschaden selbst vertritt
| Nach Auffassung des AG Aichach hat eine Anwältin, die sich beim Unfallschaden in der Schadenregulierung selbst vertritt, Anspruch auf Erstattung der dafür entstandenen Anwaltskosten. Das verstoße nicht gegen das schadenersatzrechtliche Bereicherungsverbot. Sie erhalte durch die Auszahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren keine über den Schadenersatz hinausgehende Bereicherung. Vielmehr handele es sich um eine Gegenleistung für ihr Tätigwerden, also tatsächlich entstandene Kosten, die jeder Geschädigte geltend machen könnte. |
1. Anwalt muss nicht unentgeltlich Ressourcen einsetzen
Vielmehr wäre der Schädiger im vorliegenden Fall bei Nichtzahlung sogar dadurch besser gestellt, dass er einem Geschädigten weniger Schadenersatz zahlen müsste, nur weil dieser zufällig Rechtsanwalt sei. Es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, dass ein Rechtsanwalt im finanziellen Interesse des Schädigers gezwungen sein solle, seine berufliche Arbeitskraft, Erfahrung, Fachkenntnis sowie seinen Kanzleibetrieb unentgeltlich einzusetzen.
2. Betriebswirtschaftlicher Hinweis an den Versicherer
Als kleinen Seitenhieb zum Thema Bereicherung bringt das Gericht noch an: „Interessant ist zudem die Ansicht, dass die Rechtsanwaltsgebühren bis auf den Aufwand lediglich Gewinn darstellen sollen, also bei Rechtsanwälten offensichtlich keinerlei Kosten für Mitarbeiter, Räumlichkeiten, Arbeitsgeräte, Fortbildungen etc. anfallen sollen.“ (AG Aichach 28.7.25, 101 C 126/25, Abruf-Nr. 249388, eingesandt von RAin Christina Götz, Friedberg).
3. Trotz solcher nützlicher Urteile ist das keine sichere Bank
Das Urteil ist nützlich, aber zu sicher darf man sich dennoch nicht fühlen. Die Erforderlichkeit der Anwaltsgebühren im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB wird mit der Herstellung der „Waffengleichheit“ und mit der „Augenhöhe“ zwischen Geschädigtem und Versicherer begründet. Der Geschädigte ist schadenrechtlicher Laie und der Versicherer ist ihm in Rechtsfragen überlegen. In der jüngsten Entscheidung des VI. Senates schimmert an einer Stelle der Kontrast zwischen dem „Geschädigten und den in der Regel hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer“ durch (BGH 29.10.21, VI ZR 45/19, Abruf-Nr. 212615, dort Rn. 25).
Ist es unter diesem Gesichtspunkt im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich, dass ein im Verkehrsrecht tätiger (!) Rechtsanwalt einen Rechtsanwalt einschaltet, um Waffengleichheit herzustellen? Erst recht sich selbst („Weil ich von den Dingen nichts verstehe, schalte ich einen Anwalt ein, der was davon versteht, nämlich mich …“)? Ein so begründetes ablehnendes Urteil wäre nicht abwegig.
AUSGABE: VA 10/2025, S. 177 · ID: 50501202