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Okt. 2025

>AnwaltskostenEin gefährliches Spiel: Erst mal nichts von „finanziert“ sagen, man kann ja immer noch …

Abo-Inhalt17.09.2025172 Min. Lesedauer

| Sei es, dass anwaltlich bei Mandatsbeginn nicht ausreichend gefragt wurde, sei es, dass die Mandantschaft nicht ehrlich geantwortet hat, sei es, dass es scheinbar clevere Taktik war: Vorgerichtlich wird Eigentum des Mandanten am Fahrzeug behauptet. Erst im Rechtsstreit wird aufgeklärt, dass das Fahrzeug finanziert und zum Unfallzeitpunkt sicherungsübereignet war. Dann, so das OLG Stuttgart, muss der Schädiger nicht die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstatten. |

Es ging um die Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands auf der Grundlage des Schadengutachtens. Wenn der Geschädigte sich als Eigentümer geriert und Ansprüche wegen Eigentumsverletzung geltend macht, die ihm nicht zustehen, hat er die geltend gemachten Ansprüche nicht gehabt. Auch hat er nicht erklärt, Ansprüche wegen der Verletzung seines Anwartschaftsrechts geltend zu machen. Lediglich der Besitzstörungsschaden, insbesondere der Ausfallschaden, stand ihm selbst zu. Also besteht der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten nur auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Gegenstandswerts.

Der Darlehensnehmer wurde erst im Verlaufe des Rechtstreits ermächtigt, den Schaden der Bank im eigenen Namen geltend zu machen. Das könnte, so das OLG Stuttgart, nur dann eine Rückwirkung auf „von Anfang an“ haben, wenn der Geschädigte auch von Anfang an erklärt hätte, quasi in gewillkürter Anspruchstellerschaft Rechte der Bank geltend zu machen (OLG Stuttgart 27.5.25, 6 U 149/24, Abruf-Nr. 249383).

Praxistipp | Da das Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Eigentum ist, überzeugt die darauf gerichtete Passage des Urteils nicht. Dennoch müsste spätestens diese Entscheidung der Weckruf sein, dass zu Mandatsbeginn eindeutig erfragt wird, ob das Fahrzeug finanziert und sicherungsübereignet oder geleast ist.

AUSGABE: VA 10/2025, S. 171 · ID: 50498731

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