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Okt. 2025

HaftungsrechtBGH zur Haftung des Räum- und Streupflichtigen bei Glatteis und zur Vortragslast des Geschädigten

Abo-Inhalt10.09.202528 Min. Lesedauer

| Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. |

So lautet im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ein Leitsatz einer BGH-Entscheidung zur Haftung bei einem Fußgängersturz (1.7.25, VI ZR 357/24, Abruf-Nr. 249965). Das ist die Antwort auf die These des OLG Frankfurt als Vorinstanz, wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne Weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich.

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AUSGABE: VA 10/2025, S. 171 · ID: 50535432

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