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ProzessrechtBGH: Wegfall des Feststellungsinteresses bei fiktiver Abrechnung durch Verkauf des unreparierten Fahrzeugs
| Rechnet der Kläger seinen Schaden fiktiv ab, besteht die von ihm dargelegte Möglichkeit des Eintritts eines weiteren Schadens (MwSt, Nutzungsausfall) für den Fall der zukünftigen Reparatur des Fahrzeugs nach Klageerhebung. Verkauft er das Fahrzeug jedoch im Verlauf des Rechtsstreits unrepariert, entfällt das Feststellungsinteresse. Denn dann kann ein Zukunftsschaden nicht mehr eintreten. |
Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem das Feststellungsinteresse vorliegen muss, ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. Im schriftlichen Verfahren entspricht der vom Berufungsgericht bestimmte Zeitpunkt nach § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz. Ein Feststellungsinteresse des Klägers hat zwar bei Klageerhebung vorgelegen, ist aber durch den Verkauf des unreparierten Fahrzeugs im Verlaufe des Rechtsstreits entfallen. Daher ist der Feststellungsantrag abzuweisen (BGH 25.3.25, VI ZR 277/24, Abruf-Nr. 249072).
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AUSGABE: VA 10/2025, S. 172 · ID: 50481196