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Okt. 2025

ProzessrechtVoraussetzung für Feststellungsinteresse bei fiktiver Abrechnung

Abo-Inhalt17.09.202516 Min. Lesedauer

| Der Geschädigte hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach Gutachten oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Er kann, wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, später – im Rahmen der Verjährung – grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer und (ggf. zusätzlicher) Nutzungsausfallentschädigung verlangen. |

Berechnet der Geschädigte seinen Schaden zulässigerweise auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Kosten fiktiv, also ohne Durchführung der Reparatur und damit insbesondere ohne Umsatzsteuer, hat er – schon um der drohenden Verjährung zu begegnen – ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Er muss nicht darlegen, dass er die Absicht hat, sein Fahrzeug zu reparieren. Es reicht vielmehr aus, wenn er die Möglichkeit der Reparatur darlegt. Daran fehlte es erst, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund bestünde, mit der Reparatur wenigstens zu rechnen (BGH 8.4.25, VI ZR 25/24, Abruf-Nr. 249073).

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AUSGABE: VA 10/2025, S. 173 · ID: 50480852

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