Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Okt. 2025 abgeschlossen.
GeschwindigkeitsüberschreitungErkennbarkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung
| Betroffene wenden häufig gegen den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung ein, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkennbar gewesen sei. Mit dieser Einlassung hatte sich jetzt das AG Dortmund zu befassen. |
Der Betroffene hatte vorgetragen, dass das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild mit der „30 km/h-Beschilderung“ für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Es sei auch im Hinblick auf eine zuvor aufgehobene Geschwindigkeitsbegrenzung widersprüchlich gewesen. Das AG hat das nicht gelten lassen. Ein „Augenblicksversagen“ fehle, wenn vor dem Erreichen eines Kreuzungsbereichs eine 30er-Zone ende und beim Linksabbiegen in eine andere Straße ein Zeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und noch wenige Meter danach eine Lichtzeichenanlage für Fußgängerüberquerungen aufgestellt sei und der Fahrzeugführer das 30-km/h-Schild bei dem Linksabbiegen und Einfahren in die neue Straße übersehe. Eine derartige Beschilderung sei auch nicht widersprüchlich (AG Dortmund 24.4.25, 729 OWi-268 Js 479/25 -47/25, Abruf-Nr. 248824).
Login
AUSGABE: VA 10/2025, S. 179 · ID: 50454444