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SachschadenKein Vorteilsausgleich durch ein vom Zimmermann erstelltes und beschädigtes Carport
| Nach einem Schadenereignis muss das in Zimmermannsqualität errichtete Carport erneuert werden. Neben der Schadenhöhe als solcher wird um die Frage gestritten, ob ein Vorteilsausgleich anzurechnen ist, weil das zum Schadenzeitpunkt 23 Jahre alte Carport durch ein neues ersetzt wird. Der Gerichtsgutachter taxiert die Standzeit eines neuen zimmermannsmäßig errichteten Carports auf 80 Jahre. Sind nun 23/80 vom Schadenersatz abzuziehen? Nein, sagt das LG Chemnitz: |
Zum einen handele es sich bei dem zimmermannsmäßig zu errichtenden Carport um ein Nebengebäude. Das sei bei der Grundstücksbewertung zur Verkehrswertbestimmung absolut unbedeutend. Die Kläger erhielten also durch das neu errichtete Carport keinen Wertzuwachs am Grundstück. Ein weiterer Vorteil könne in der neu beginnenden Standzeit des Carports mit wiederum 80 Jahren Lebensdauer bei guter Pflege gesehen werden. Aber bei realistischer Betrachtung lebe kein erwachsener Mensch weitere 80 Jahre an einem Standort. Also sei das kein wirtschaftlich relevanter Vorteil (LG Chemnitz, 2 O 1187/23, Abruf-Nr. 250139, eingesandt von RA Sven Schönherr, Schwarzenberg/Erzgeb.).
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AUSGABE: VA 10/2025, S. 169 · ID: 50468427