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AnscheinsbeweisKeine Ausnahme vom Anscheinsbeweis bei streitigem Spurwechsel
| Auf der Autobahn stockt der Verkehr deutlich, weil die Dreispurigkeit in eine Zweispurigkeit übergeht. Ein Fahrzeugführer will von links in die mittlere Spur wechseln, bricht den bereits eingeleiteten Spurwechselvorgang aber ab, weil das Fahrzeug vor ihm auf der mittleren Spur voll abgebremst wird. Er wechselt nach links zurück. Wie weit er bereits mittig war, ist streitig. Das ihm folgende Fahrzeug fährt auf und schiebt ihn auf das Vorderfahrzeug auf. Das ist der wahrscheinlichste Unfallhergang. Kläger ist der Eigentümer des vordersten Fahrzeugs. |
Beklagter ist das Büro Grüne Karte e. V. als Quasiversicherer hinter dem Auffahrenden. Von dort wird vorgetragen, sowohl das Vorderfahrzeug als auch das davor seien von der Mitte nach links gewechselt, ohne zuvor links gefahren zu sein. Am Ende ist das unaufklärbar. War der verhinderte Spurwechsler bereits seit Längerem auf der linken Spur, hätte der Auffahrende seinen Abstand daran ausrichten müssen. Wenn nicht, dann nicht.
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AUSGABE: VA 10/2025, S. 169 · ID: 50498621