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>AutokaufSteinschlag in der Frontscheibe ist nicht Folge eines Unfalls im kaufrechtlichen Sinne
| Ein bei Übergabe vorhandener Steinschlag in der Frontscheibe eines Gebrauchtwagens ist zwar durch ein „mit plötzlicher mechanischer Gewalt von außen einwirkendes Ereignis“ (das ist die gängige versicherungsrechtliche Definition des Unfallbegriffs) entstanden, aber dennoch kein die Unfallfreiheit aufhebender Unfallschaden im kaufrechtlichen Sinne. |
So entschied es das LG Berlin (23.7.25, 15 O 520/24, Abruf-Nr. 249529, eingesandt von RA Bert Handschumacher, Berlin).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es geht auch um die im Urteil verneinte Rechtsfrage, ob ein Kaufvertrag, der wegen einer Verhandlungsphase bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit tatsächlich kein Fernabsatzvertrag ist, dar ein Widerrufsrecht des Verbrauchers als Käufer mit sich bringt, weil der Verkäufer ihn durch Übersendung eines Widerrufsformulars so behandelt hat.
AUSGABE: VA 10/2025, S. 174 · ID: 50505489