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RegressFormularmäßige Vorteilsausgleichsabtretung der HUK ist unwirksam
| Wie schon zuvor das AG Kulmbach hat nun auch das AG Bielefeld entschieden: Die von der HUK vorformulierte Abtretung mit der Formulierung „… etwaige (das Werkstattrisiko betreffende) Ersatzansprüche gegenüber dem Reparaturbetrieb hinsichtlich einer im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht erforderlichen Überhöhung der Reparaturrechnung“, ist unwirksam (AG Bielefeld 3.11.25, 400 C 185/25, Abruf-Nr. 251074, eingesandt von RA Frank Rupprecht, Bielefeld; AG Kulmbach 19.9.25, 70 C 359/24, Abruf-Nr. 250289, eingesandt von RAin Birgit Schipper, Kulmbach). |
Nach Auffassung von VA ist auch die spätere Version der von der HUK vorgelegten Vorteilsausgleichsabtretung unwirksam. Für beide Versionen finden Sie unter der Abruf-Nr. 50620877 einen Baustein für die Klageerwiderung.
AUSGABE: VA 12/2025, S. 206 · ID: 50620874