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BerufsrechtRegress des Versicherers gegen die Werkstatt und ein potenzieller Interessenkonflikt beim Anwalt
Erst den Geschädigten gegen den Versicherer vertreten, dann die Werkstatt, in der der Geschädigte hat reparieren lassen, im Regress. Das kommt immer wieder vor. Es wirft die Frage auf, ob das zulässig ist. VA liegen Stellungnahmen von Rechtsanwaltskammern dazu vor: Wenn das Mandat für den Geschädigten abgeschlossen ist, spricht zunächst nichts dagegen, anschließend die Werkstatt zu vertreten. Sollte sich aber während der Bearbeitung ein Interessenkonflikt zeigen, muss reagiert werden.
Ein großer und zunehmend regressaktiver Versicherer muss sich mehr und mehr damit auseinandersetzen, dass die von ihm formulierte Vorteilsausgleichsabtretung von Gerichten als unwirksam eingestuft wird. Das kann bei der Risikoabschätzung zu diesem bisher nicht gesehenen Szenario führen:
Der Versicherer meldet sich während der Bearbeitung des Mandats für die Werkstatt und bittet darum, dass der Mandant aus der vorhergehenden Schadenregulierung ein neues, vom Versicherer vorgelegtes Abtretungsformular unterzeichnen und zurücksenden solle. Wenn die naheliegende Antwort dann lautet, das Mandat für den Geschädigten sei beendet, schreibt er möglicherweise den Geschädigten an mit der gleichen Bitte. Wenn der sich nun meldet und fragt, was er tun soll, kann der richtige Rat sein, dass er das Formular unterzeichnen und zurücksenden soll. Denn nur so bekommt er ganz sicher keine Schwierigkeiten. Aber dann sorgt der Anwalt dafür, dass der Versicherer im Mandat für die Werkstatt seine bis dahin aussichtslose Position insoweit verbessert, als dass er ab dann aktivlegitimiert ist.
PRAXISTIPP — Diese Zwickmühle vermeidet, wer von vornherein die Regresssache nicht selbst bearbeitet.
AUSGABE: VA 1/2026, S. 1 · ID: 50649077