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Jan. 2026

FahrerlaubnisentzugWeitere Rechtsprechung zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG

Abo-Inhalt01.12.202564 Min. Lesedauer

Wir haben u. a. in VA 25, 106 über Rechtsprechung zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde berichtet. Zu der Problematik stellen wir nachfolgend weitere Entscheidungen vor.

BayVGH 11.8.25, 11 CS 25.906, Abruf-Nr. 250486

Der BayVGH hat sich noch einmal mit der Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme befasst. Er stellt klar, dass es sich dabei um einen seltenen, atypischen und ausschließlich im Einflussbereich des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers angesiedelten Sachverhalt handelt. Will dieser erreichen, dass von einer gesetzlich vorgesehenen Maßnahme abgesehen wird, muss er plausibel und glaubhaft schildern, wie es zu der behaupteten unbewussten Betäubungsmittelaufnahme gekommen ist. Ihn trifft insoweit eine Darlegungs- bzw. Behauptungslast.

OVG Nordrhein-Westfalen 27.5.25, 16 B 714/24, Abruf-Nr. 250325

Ebenso sieht es das OVG Nordrhein-Westfalen. Dem Betroffenen kann eine ungewollte Rauschmitteleinnahme nur geglaubt werden, wenn dieser nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegt, wie es zu dieser Drogenaufnahme gekommen ist oder – bei Unsicherheiten über den Geschehensablauf – gekommen sein könnte. An der Stelle ist also der Betroffene bzw. sein anwaltlicher Vertreter gefordert, entsprechend vorzutragen.

OVG Nordrhein-Westfalen 23.7.25, 16 B 425/25, Abruf-Nr. 250494

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der beruflichen (und familiären) Belange des Berufskraftfahrers die Entziehung rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

OVG Nordrhein-Westfalen 21.8.25, 16 E 330/24, Abruf-Nr. 250493

Ebenfalls das OVG Nordrhein-Westfalen hat Stellung genommen zur Gutachtenbeibringung im Entziehungsverfahren und zur (ausreichenden) Bestimmtheit der Fragestellung in der Untersuchungsanordnung. Danach kommt es hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an. Der Beibringungsanordnung müsse sich aber zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden solle. Dabei könne die Begutachtungsanordnung nicht allein anhand der Fragestellung, sondern zusammen mit den hierin verlautbarten Gründen für die Begutachtung beurteilt werden.

VG Bremen 7.8.25, 5 V 1428/25, Abruf-Nr. 250495

Und schließlich hat das VG Bremen die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung bestätigt, wonach bereits der nur einmalige Konsum von Kokain zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt.

AUSGABE: VA 1/2026, S. 15 · ID: 50631292

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