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AusfallschadenWenn der Warnhinweis gemäß § 254 Abs. 2 BGB versäumt wurde oder nicht klar genug war

Abo-Inhalt05.12.202578 Min. Lesedauer

Es ist ein Gebot der Schadenminderungspflicht, den Schädiger zu warnen, wenn sich der Schaden aus Umständen, die der Schädiger im Gegensatz zum Geschädigten nicht kennt, vergrößert und damit verteuert. Ein häufiger Anwendungsfall ist der Umstand, dass der Geschädigte nicht zur Vorfinanzierung in der Lage und auch nicht verpflichtet ist, wodurch sich der Ausfallschaden erhöht. Derzeit gibt es viele Streitigkeiten, weil Versicherer in der Vergangenheit wegen Überlastung auf nichts regiert haben.

Neben den aussichtslosen Klassikern wie „Hätte einen Kredit aufnehmen müssen“ oder „Hätte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen“ und „Wer so lange ohne Auto ist, hat keinen Nutzungswillen“ ist der Gipfel der Hilflosigkeit derzeit die Behauptung „Man muss ja gar nicht vorfinanzieren, man kann ja mit einer Abtretung bezahlen“.

Ernster hingegen ist der Einwand, der Geschädigte habe den Schädiger nicht ausreichend gewarnt, dass das verunfallte Fahrzeug so lange unrepariert bleibe, bis der Versicherer seine Eintrittspflicht erkläre oder gar einen Vorschuss zahle bzw. dass bis zum Geldeingang in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands eine Ersatzbeschaffung nicht möglich sei. Setzt sich der Versicherer damit durch, führt das ggf. in die Anwaltshaftung.

1. Keine Pflicht zur Vorfinanzierung oder zur Kreditaufnahme

Die materielle Rechtslage ist eindeutig. Zur Frage, ob der Geschädigte die (im Falle der dortigen Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur gedachte!) Reparatur losgelöst von den Umständen des Einzelfalls zeitnah nach dem Unfall in Auftrag geben muss, sagt der BGH: „Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren.“

Und die Ausnahme liefert er gleich mit: „Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann.“ (BGH 18.2.20, VI ZR 115/19, Rn. 17, Abruf-Nr. 215406).

Der Geschädigte muss seine Vollkaskoversicherung nicht einsetzen, um den Schädiger zu entlasten (BGH 17.11.20, VI ZR 569/19, Abruf-Nr. 220190).

2. Ist der Warnhinweis überhaupt noch notwendig?

Das LG Dessau-Roßlau stellt deutlich infrage, ob eine solche Warnung überhaupt noch nötig ist. Denn eine Pflicht, in Vorleistung zu treten, sei nach der Rechtsprechung des BGH die ganz große Ausnahme, siehe „… im Einzelfall ausnahmsweise …“ (LG Dessau-Roßlau 23.10.25, 5 S 84/25, Abruf-Nr. 251117, eingesandt von RA Michael Bargmann, Ibbenbüren). Wenn der Geschädigte in aller Regel ohnehin nicht vorfinanzieren muss, stellt sich in der Tat die Frage, warum er auf diesen Normalfall extra hinweisen solle. Zumal die verweigerte Vorfinanzierung durch den finanziell extrem flüssigen Ausnahmegeschädigten, der nach Treu und Glauben zur Vorfinanzierung verpflichtet war, ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wäre. Dafür ist der Schädiger vortrags- und beweisverpflichtet.

Auf die Idee, der Geschädigte müsse den Versicherer warnen, dass er seine Vollkasko nicht in Anspruch nehmen werde, ist – soweit ersichtlich – doch auch noch niemand gekommen.

Es spricht vieles dafür, dass das LG Dessau-Roßlau richtigliegt. Wer gar nicht in Vorleistung treten muss, kann nicht verpflichtet sein darauf hinzuweisen, dass er wegen fehlender finanzieller Mittel nicht in Vorleistung treten kann und wird. Dennoch ist es nach jetzigem Stand der Rechtsprechung, die die Warnpflicht oft unkritisch annimmt, nicht empfehlenswert, den Warnhinweis bewusst nicht zu geben.

3. Kausalität fehlender Warnhinweis – erhöhter Schaden

Wenn man dennoch von der weiterhin bestehenden Warnpflicht ausgeht, stellt sich die Frage, ob eine versäumte Warnung überhaupt kausal für die lange Ausfalldauer ist. Der Schädiger bzw. dessen Versicherer müssen mindestens vortragen, warum sie sofort mit einer Haftungszusage reagiert hätten, wenn es eine ausreichende Warnung gegeben hätte (LG Dessau-Roßlau, a. a. O.). In der Mehrzahl der Fälle fehlt es bereits an diesem Vortrag.

Für die Phase umfassender Überlastung mancher Versicherer wird kaum glaubwürdig darstellbar sein, dass bei Eingang einer Warnung, die jedenfalls dem äußeren Anschein nach genauso wenig wahrgenommen worden wäre wie die sonstige Korrespondenz, eine Reaktion erfolgt wäre. Auch der Versicherer, der erklärt, er werde erst nach Eingang der Ermittlungsakte Stellung nehmen, wird nicht erklären können, warum er angesichts eines Warnhinweises davon Abstand genommen hätte.

In einem Fall vor dem LG Kassel hatte der Versicherer noch im Rechtsstreit seine Haftung dem Grunde nach verneint. Also war es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er aufgrund des Warnhinweises einen ausreichenden Vorschuss zur Verfügung gestellt hätte. Der unterlassene Warnhinweis war daher irrelevant (LG Kassel 11.5.21, 8 O 447/19, Abruf-Nr. 224821).

4. Unsere Musterformulierung

Wir haben für Sie einen passenden Textbaustein erstellt, den Sie unter der Abruf-Nr. 48407947 und auf der VA-Homepage (iww.de/va) abrufen können.

AUSGABE: VA 1/2026, S. 8 · ID: 50642849

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