StrafrechtDie Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in 2025
Wir haben für Sie die wichtigsten verkehrsstrafrechtlichen Entscheidungen aus dem Veröffentlichungszeitraum 2025 in einer Übersicht in ABC-Form zusammengestellt (Anschluss an VA 25, 33).
Rechtsprechungsübersicht — Verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen 2025 |
Alleinrennen, Urteilsgründe |
Stützt das Gericht das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, müssen in den Urteilsgründen die für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit und die vom Täter gefahrene Geschwindigkeit mitgeteilt werden. Dabei kommt es, anders als beim ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht zwingend auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit an. Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, sodass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren. Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, müssen solche weiteren Verkehrsverstöße festgestellt werden, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben (z. B. häufige abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Betätigen der Lichthupe). Diese Umstände sind im Urteil konkret darzulegen (KG 15.10.25, 3 ORs 37/25, Abruf-Nr. 252016). |
Berufungsverwerfung |
Nicht jede stationär behandlungsbedürftige psychische Erkrankung entschuldigt ein Fernbleiben von einem bereits seit Längerem anberaumten Gerichtstermin. Selbst ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus ist in der Regel kein Entschuldigungsgrund, wenn er aufschiebbar ist. Es muss deshalb vorgetragen werden, dass und weshalb gerade am Terminstag eine sofortige stationäre oder ambulante Behandlung angezeigt war (Auch dem BayObLG hat das als Entschuldigung nicht gereicht (BayObLG, 9.12.24, 203 StRR 591/24, Abruf-Nr. 246464). Mit der Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger erlischt die ihm vormals im Rahmen des Wahlmandats erteilte Vertretungsvollmacht, die für die Vertretung des Mandanten in der Hauptverhandlung erforderlich ist (BayObLG 9.12.24, 203 StRR 591/24, Abruf-Nr. 246464). Erscheinen des Angeklagten im Sinne des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO meint die körperliche Anwesenheit im Sitzungssaal sowie ein Sicherkennengeben gegenüber dem Gericht. Ein Sitzen im Zuschauerbereich macht den Angeklagten nicht abwesend. Erscheint der Angeklagte zum Termin im Sitzungssaal und gibt sich dem Gericht gegenüber hinreichend als Angeklagter zu erkennen, kann die für die Durchführung der Verhandlung erforderliche Präsenz des Angeklagten im Sitzungssaal festgestellt werden. In diesem Fall liegt kein Ausbleiben des Angeklagten im Sinne von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO vor. Dies gilt auch, wenn der Angeklagte jede Mitwirkung an der Verhandlung verweigert, indem er prozessleitenden Anordnungen, etwa der Anordnung der Einnahme des Platzes auf der Anklagebank, keine Folge leistet (BayObLG 3.6.25, 203 StRR 234/25, Abruf-Nr. 250485). |
Entziehung der Fahrerlaubnis, Allgemeines |
§ 69 Abs. 3 StGB und § 69a Abs. 5 StGB sind im Fall eines wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruchs gegen den Strafbefehl dahin gehend auszulegen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis dann wirksam wird, wenn die Entscheidungen zum Schuld- und Strafausspruch insgesamt rechtskräftig und vollstreckbar sind (AG Buchen 27.3.25, 1 Cs 25 Js 7639/24, Abruf-Nr. 247582). |
Entziehung der Fahrerlaubnis, Verwaltungsrecht |
Über die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis haben wir u. a. in VA 25, 52, 87, 105 ff., 123, berichtet. Zur Fahrerlaubnisentziehung nach Cannabiskonsum nach „neuem“ Recht haben u. a. Stellung genommen: BayVGH 23.4.25, 11 CS 25.203, Abruf-Nr. 248829; OVG NRW 7.4.25, 16 B 1058/24, Abruf-Nr. 247978; OVG Lüneburg 23.9.24, 12 PA 27/24, Abruf-Nr. 249188; VG Magdeburg 21.6.24, 1 B 95/24 MD, Abruf-Nr. 245850). |
Entziehung der Fahrerlaubnis, Voraussetzungen |
Je weiter die festgestellte BAK von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 ‰) entfernt ist, desto höher sind die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Das gilt vor allem, wenn in dem beanstandeten Verkehrsverhalten kein alkoholbedingter Umstand gesehen werden kann, der auf eine Fahruntüchtigkeit hinweist (LG Berlin 10.1.25, 520 Qs 67/24, Abruf-Nr. 247326). |
Entziehung der Fahrerlaubnis, vorläufige |
Der – auch längere – bloße Zeitablauf rechtfertigt nicht zwangsläufig die Annahme, der durch die Tatbegehung indizierte Eignungsmangel sei im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung entfallen, sodass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr in Betracht kommt. Mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis sind aber erhöhte Anforderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits zu stellen (OLG Karlsruhe 23.11.24, 2 Ws 355/24, Abruf-Nr. 246471 für einen Zeitablauf von 18 Monaten bei einer als angemessen angesehenen Sperrfrist von sechs Monaten). Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sechs Monate nach Bekanntwerden der Umstände, aufgrund derer eine Entscheidung nach § 111a StPO hätte ergehen können, ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, sofern keine anderen relevanten Umstände vorhanden sind, die für eine Gefährdung durch die weitere Teilnahme des Beschuldigten am Straßenverkehr sprechen (AG Kiel (20.2.25, 43 Gs 7396/24, Abruf-Nr. 249672). |
E-Scooter |
Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und bestimmten, in § 1 eKFV genannten zusätzlichen Merkmalen (E-Scooter), sind gemäß der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) als Kraftfahrzeuge einzustufen. Der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von absoluter Fahruntüchtigkeit liegt für Führer von Elektrokleinstfahrzeugen bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis im Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann abgesehen werden, wenn besondere Umstände entweder in der Tat, in der Persönlichkeit des Täters oder im Nachtatverhalten vorliegen. Die Benutzung eines sog. E-Scooters durch einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer widerlegt für sich genommen aber nicht die Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB (OLG Hamm 8.1.25, III-1 ORs 70/24). Auch ein Eigenschaden/Sturzverletzung und nachträgliche Schulungsmaßnahmen – ein 8-stündiges Aufbauseminar „DEKRA-Mobil“ – reichen bei der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter von insgesamt 700m Länge und einem verursachten Unfall mit ausschließlich Eigenschaden nicht aus, die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB als erschüttert anzusehen (AG Dortmund 27.5.25, 729 Cs-261 Js 93/25 -63/25, Abruf-Nr. 250076). Nach Auffassung des LG Potsdam ist es unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des BGH zweifelhaft, ob auf der Grundlage des derzeitigen Stands der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein entsprechender Grenzwert mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit bestimmt oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse ermittelt werden kann (LG Potsdam 18.9.25, 25 Qs 7/25, Abruf-Nr. 250847). Im Übrigen sei § 69 StGB auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nach eFKV schon dem Grunde nach nicht anwendbar (LG Potsdam 18.9.25, 25 Qs 7/25, Abruf-Nr. 250847). Rechtsprechung zum E-Scooter finden Sie auch in unserem Schwerpunktbeitrag VA 24, 15. |
Fahrverbot |
Wird vom Revisionsgericht ein Urteil nicht im gesamten Strafausspruch, sondern allein im Ausspruch über eine Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben, erwächst ein im ersten Rechtsgang als Nebenstrafe verhängtes Fahrverbot (§ 44 StGB) in horizontaler Teilrechtskraft. Seine abermalige Anordnung im zweiten Rechtsgang kommt nicht in Betracht (BGH 30.7.25, 4 StR 305/25, Abruf-Nr. 250014). |
Fahren ohne Führerschein (§ 21 StVG) |
Motorisierte Krankenfahrstühle sind nur fahrerlaubnisfrei, wenn sämtliche der in § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FeV normierten Voraussetzungen – u. a. eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h – vorliegen (KG 7.3.25, 3 ORs 8/25 – 121 SRs 5/25, Abruf-Nr. 248053). |
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) |
Rücksichtslosigkeit i. S. d. § 315c StGB kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden (AG Dülmen 17.4.25, 42 Ds 36/25, Abruf-Nr. 247973). |
Nimmt das Gericht relative Fahruntüchtigkeit an, müssen die Erwägungen zur nicht erheblich verminderten Schuldfähigkeit dazu widerspruchsfrei sein (BGH 4.12.24, 4 StR 453/24, Abruf-Nr. 246053). Liegt die BAK des Angeklagten zur Tatzeit unterhalb des Grenzwerts der absoluten Fahruntüchtigkeit, reicht es nicht aus, wenn das Gericht lediglich knapp ausführt, die unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung sei als alkoholbedingter Fahrfehler zu werten, weil „andere Gründe für die angesichts der Dunkelheit und der fehlenden Streckenkenntnis des Angeklagten deutlich überhöhte Geschwindigkeit nicht ersichtlich“ seien und deshalb eine alkoholbedingte Überschätzung der eigenen Fähigkeiten durch den Angeklagten naheliege (BGH 26.2.25, 4 StR 526/24, Abruf-Nr. 247425). Den Urteilsgründen einer Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) muss zu entnehmen sein, ob es sich um einen abstrakt besonders gefährlichen Verkehrsverstoß gehandelt hat, der von dem Angeklagten zudem grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen worden war, oder nur um ein tagtäglich in großer Zahl vorkommendes „einfaches“ Fehlverhalten im Straßenverkehr (KG 13.6.25, 3 ORs 27/25, Abruf-Nr. 249639). |
Körperverletzung, gefährliche |
Wird ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr als Werkzeug gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingesetzt, muss die Verletzung des anderen bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und auf einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein (BGH 8.5.25, 4 StR 52/24, Abruf-Nr. 248634; s. a. BGH 15.8.23, 4 StR 514/22). |
Nötigung |
Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr erfüllt die Voraussetzungen für eine Nötigung nach § 240 StGB. Erforderlich ist vielmehr, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (OLG Hamm 26.6.25, III-5 ORs 41/25, Abruf-Nr. 250324). |
Pflichtverteidiger |
Eine schwierige Sachlage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist anzunehmen, wenn – zum Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers entscheiden muss – ein Sachverständigengutachten bereits Verfahrensbestandteil ist oder ein solches angeordnet wird und zu erwarten ist, dass dieses Gutachten für den Ausgang des Verfahrens als Beweismittel eine entscheidende Rolle spielt (für ein gerichtlich beauftragtes Unfallrekonstruktionsgutachten eines Sachverständigen, dem mangels anderer unmittelbarer Beweismittel verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt (LG Hildesheim 1.10.25, 15 Qs 14/25). |
Revision |
Das Rechtsmittel der Revision kann auch auf die Nichtanordnung einer Maßregel wie die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wirksam beschränkt werden. Eine Beschränkung ist jedoch unzulässig, wenn sich die Frage der unterbliebenen Maßregelanordnung nicht unabhängig von den Strafzumessungserwägungen beurteilen lässt (OLG Celle 21.8.25, 3 ORs 2/25, Abruf-Nr. 250850). |
Sperrfrist |
Wird eine frühere Erkenntnis in eine neue Verurteilung einbezogen, entfallen die in der einbezogenen Entscheidung verhängten Rechtsfolgen, als wären diese nicht ergangen. Demzufolge sind auch im ersten Erkenntnis festgesetzte Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht aufrechtzuerhalten. Vielmehr müssen ihre Voraussetzungen erneut geprüft und gegebenenfalls neu angeordnet werden. Der danach grundsätzlich gebotenen Zurückverweisung der Sache steht auch nicht entgegen, dass die Sperrfrist aus der einbezogenen Erkenntnis ggf. inzwischen abgelaufen ist, weil es auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ankommt und nur auf diese Weise das Revisionsverfahren seiner Korrekturfunktion entsprechen kann (BGH 10.9.25, 4 StR 233/25, Abruf-Nr. 252019). |
Strafbefehlsverfahren |
Zum Wirksamwerden der durch einen Strafbefehl angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Einspruch gegen den Strafbefehl wirksame auf die Tagessatzhöhe beschränkt ist, hat das AG Buchen Stellung genommen (AG Buchen 27.3.25, 1 Cs 25 Js 7639/24, Abruf-Nr. 247582). |
Terminsverlegung/-bestimmung |
Die Terminsbestimmung des Vorsitzenden unterliegt gemäß § 305 S. 1 StPO nicht der Beschwerde. Eine Beschwerde ist auch nicht ausnahmsweise statthaft, weil dem Angeklagten hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen (OLG Schleswig 28.8.25, 1 Ws 129/25, Abruf-Nr. 250854). |
Trunkenheitsfahrt, Allgemeines |
Die Dauerstraftat des § 316 StGB wird durch eine geplante Fahrtunterbrechung zum Aufsuchen eines Paket-Shops nicht in zwei tatmehrheitliche Trunkenheitsfahrten („Hinfahrt/Rückfahrt“) geteilt (AG Dortmund 27.5.25, 729 Cs-261 Js 93/25 -63/25, Abruf-Nr. 250076). Zur Entziehung der Fahrerlaubnis siehe bei „Entziehung der Fahrerlaubnis, Voraussetzungen“. |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Allgemeines |
Bei dem Überfahren einer Leiche handelt es sich nicht um einen Unfall im Straßenverkehr im Sinn von § 142 StGB (AG Hagen 6.6.25, 66 Gs 733/25, Abruf-Nr. 249671). Die Rechtsprechung der letzten Jahre zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort hatten wir zusammengestellt in VA 25, 127 ff. und 144 ff. |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Entziehung der Fahrerlaubnis |
Die von einer Tat der Unfallflucht gemäß § 69 Abs. 2 StGB ausgehende Indizwirkung entfällt in der Regel, wenn der Unfallverursacher nachträglich freiwillig seine Verantwortlichkeit offenlegt (LG Bielefeld 14.7.25, 10 Qs 232/25, Abruf-Nr. 250323). Uneinig sind die Gerichte immer noch in der Frage, wo die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu ziehen ist. Das LG Wiesbaden geht von 1.600 EUR aus (19.5.25, 5 Qs 25, Abruf-Nr. 249676). Das LG Zwickau zieht die Grenze hingegen inzwischen unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung bei 2.500 EUR (25.8.25, E 1 Qs 166/25, Abruf-Nr. 250488; 24.4.25, 3 NBs 420 Js 8745/24). Das OLG Celle tendiert dazu, künftig den Richtwert für die Annahme eines Eintritts eines bedeutenden Schadens bei 2.000 EUR anzusetzen (21.8.25, 3 ORs 2/25, Abruf-Nr. 250850). Die Fahrerlaubnis kann aber auch unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Ist besagte Schadenshöhe knapp nicht erreicht, wird der Täter dennoch regelmäßig als ungeeignet zum Führen eines Kfz anzusehen sein, wenn er ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern und Interessen anderer zeigt (OLG Celle 21.8.25, 3 ORs 2/25, Abruf-Nr. 250850). |
Urteilsgründe |
Weisen die schriftlichen Entscheidungsgründe maßgebliche redaktionelle Fehler auf, sind sie zum einen unverständlich, widersprüchlich und lückenhaft, zum anderen verletzten sie den Anspruch des Angeklagten, dass die Gründe eines ihn betreffenden Urteils mit einem Mindestmaß an Sorgfalt abgefasst werden (vgl. KG 13.6.25, 3 ORs 27/25, Abruf-Nr. 249639; auch schon 5.9.22, (1) 121 Ss 100/22 [40/22]). |
Verbotenes Rennen/Alleinrennen |
Der 4. Strafsenat des BGH hat in mehreren Entscheidungen noch einmal zu den maßgeblichen Kriterien für das Vorliegen eines bedingten Verletzungs- und Gefährdungsvorsatzes bei einem Kraftfahrzeugrennen – ggf. mit Todesfolge § 315d Abs. 5 StGB – Stellung genommen (u. a. BGH 4.12.24, 4 StR 246/2, Abruf-Nr. 246203; BGH 15.7.25, 4 StR 236/25, Abruf-Nr. 250029). Danach handelt der Täter nur dann mit dem erforderlichen, zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz, wenn er über die allgemeine Gefährlichkeit des Alleinrennens hinaus auch die konkreten Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. BGH 18.6.25, 4 StR 8/25, Abruf-Nr. 250023). |
Wiedereinsetzung |
Nach Inkrafttreten von § 18 Abs. 1 PostG kann im Rahmen der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht mehr darauf vertraut werden, dass postalische Briefsendungen bereits vor den dort genannten Laufzeiten bei Gericht eingehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer erwartet hat, dass sein zur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gericht eintrifft (OLG Frankfurt a. M. 18.9.25, 6 UF 176/25, Abruf-Nr. 250558; OLG Hamm 11.11.25, III 5 Ws 450/25; OLG Stuttgart 18.2.25, 1 Ws 15/25, Justiz 25, 181). Die Änderung des Postgesetzes durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz und die darauf beruhende Änderung der sog. 3-Tages-Fiktion in eine 4-Tages-Fiktion hat Auswirkungen auf die Frage des Fristablaufs im Hinblick auf die Stellungnahmefrist betreffend der Benennung eines Pflichtverteidigers (LG Braunschweig, 24.2.25, 1 Qs 46/25, Abruf-Nr. 247307). Fehlt es erkennbar an Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 356a, 47 StPO, ist kein Aufschub der Vollstreckung nach § 47 Abs. 2 StPO anzuordnen (OLG Bremen 2.7.25, 1 ORs 1/25, Abruf-Nr. 252020). Die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung darf erst nach Ablauf einer Woche nach der (wirksamen) Zustellung des Urteils erfolgen, weil erst dann Entscheidungsreife vorliegt. Eine verfrühte Entscheidung wäre nur unschädlich, wenn sie im Ergebnis zu Recht ergangen wäre und nicht zu besorgen ist, dass der Beschwerdeführer durch sie von einer Einlegung oder (gegebenenfalls ergänzenden) Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgehalten worden ist. Dies ist nur auszuschließen, wenn die Verwerfungsentscheidung dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Antragsfrist im Sinne von § 329 Abs. 7 S. 1 StPO zugestellt worden ist (OLG Hamm 22.5.25, 1 Ws 131/25, Abruf-Nr. 252021). |
AUSGABE: VA 2/2026, S. 37 · ID: 50655965