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Feb. 2026

GeschwindigkeitsüberschreitungVerstoß gegen niedrige Höchstgeschwindigkeit führt nicht automatisch zu Vorsatz

Abo-Inhalt16.01.20262 Min. Lesedauer

Das AG Landstuhl hat sich vor Kurzem mit der Frage der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer niedrigen Höchstgeschwindigkeit befasst.

Sachverhalt

Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren, in dem dem Betroffenen von der Verwaltungsbehörde zur Last gelegt worden ist, innerorts die durch drei aufeinander folgende Verkehrszeichen 274-30 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vorsätzlich um 16 km/h überschritten zu haben. Die gemessene Geschwindigkeit habe nach Abzug der Toleranz 46 km/h betragen. Das AG ist nur von fahrlässiger Begehung ausgegangen.

Entscheidungsgründe

Dazu stellt das AG fest, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % oder mehr bei einer sehr niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzung für sich genommen noch nicht den Rückschluss auf zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten des Fahrzeugführers zulasse (AG Landstuhl 7.8.25, 2 OWi 4211 Js 8201/25, Abruf-Nr. 250482). In diesen Fällen müssten neben dem relativen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung noch weitere Beweisanzeichen, wie etwa ein erhebliches absolutes Ausmaß der Überschreitung, hinzukommen, um auf ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten schließen können. Eine sehr niedrige Geschwindigkeitsbegrenzung in diesem Sinne soll nach Auffassung des AG erst ab einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit deutlich unterhalb von 80 km/h vorliegen.

Relevanz für die Praxis

Soweit ersichtlich, handelt es sich bei diesem Beschluss um die erste Entscheidung, die bei niedrigeren Fahrgeschwindigkeiten für die Frage des Vorsatzes nicht allein auf das absolute Maß der Überschreitung von hier mehr als 50 % abstellt, sondern weitere Beweisanzeichen verlangt, aus denen zusammen mit dem Maß der Überschreitung auf den Vorsatz des Betroffenen geschlossen werden kann.

Dabei lässt das AG allerdings die konkrete Höchstgeschwindigkeit offen. Es will die Grenze aber „deutlich unterhalb einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h“ ziehen, wo immer die Grenze auch liegen soll. Bei 30 km/h sind – so die Entscheidung – jedenfalls weitere Umstände erforderlich. Das macht das Umgehen mit der Entscheidung, deren Abkehr vom Automatismus „Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 % = Vorsatz“ zu begrüßen ist, nicht ganz einfach. Argumentationshilfe gegen die Annahme von Vorsatz bei Überschreitung niedriger Höchstgeschwindigkeiten bietet sie – vor allem innerorts – aber dennoch (zum Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 2287 ff.).

AUSGABE: VA 2/2026, S. 35 · ID: 50658064

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