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BeweisaufnahmeWer war Fahrer: der Betroffene oder der Anwalt?

Abo-Inhalt16.01.20262 Min. Lesedauer

Mit einem kuriosen Fall hat sich das LG Frankfurt/Oder befasst.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Der Betroffene hatte einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten. Das AG lud ihn und seinen Verteidiger nach dem Einspruch zur Hauptverhandlung. Dort erließ das AG einen Beweisbeschluss. Es solle ein fotometrisches Gutachten eingeholt werden, ob die Person auf dem Lichtbild der Betroffene oder der Beschwerdeführer – der Verteidiger – sei. Die Vorsitzende vermerkte in der Akte, dass ausweislich des Internetauftritts des Verteidigers dieser eindeutig das Fahrzeug geführt habe. Der Betroffene und sein Verteidiger hätten im Hauptverhandlungstermin offensichtlich die Rollen getauscht. Nach Einsicht in die Homepage des Rechtsanwalts sei wohl dieser als Verteidiger aufgetreten. Es sei jedoch unklar, ob der Betroffene persönlich im Termin gewesen sei.

Dagegen die Beschwerde des Rechtsanwalts, die beim LG Erfolg hatte (LG Frankfurt/Oder, 27.3.25, 23 Qs 11/25, Abruf-Nr. 247977): Nach § 77 Abs. 1 S. 1 OWiG bestimmt das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Im gerichtlichen Bußgeldverfahren gilt uneingeschränkt der Grundsatz der Amtsaufklärung (BGHSt 25, 365, 368). In Bußgeldverfahren darf der Richter aber den Umfang der Beweisaufnahme nicht nach freiem Ermessen bestimmen. Sein Ermessen ist vielmehr gebunden. Es wird durch die Pflicht zur Sachaufklärung begrenzt. Der Umfang der Aufklärungspflicht reicht so weit, wie die dem Gericht aus den Akten, durch Anträge oder Beweisanregungen oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Tatsachen zum Gebrauch von Beweismitteln drängen oder ihn nahelegen.

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung nach § 77 OWiG ist eine Ermessensentscheidung. Das Beschwerdegericht kann sie nur eingeschränkt, nämlich auf Ermessensfehler überprüfen. Es kann mithin nur überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Es kann also keine eigene Ermessensentscheidung, die genauso gut hätte getroffen werden können, an die Stelle einer ermessensfehlerfreien Ermessensentscheidung des Ausgangsgerichts treffen. Ist aber die Entscheidung des Ausgangsgerichts ermessensfehlerhaft, muss das Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache entscheiden.

Gemessen an diesen Anforderungen leidet die Entscheidung des AG nach Auffassung des LG an Ermessensfehlgebrauch. Für die Sachaufklärung ist die Einbeziehung des Rechtsanwalts nicht erforderlich. Auf die Frage, ob der Betroffene oder der Rechtsanwalt der Fahrer war, kommt es nicht an. Das AG hat eine Sachentscheidung hinsichtlich des Betroffenen zu treffen und zu entscheiden, ob dieser als Fahrzeugführer identifiziert werden kann. Der Sachverständige sei aber nicht gehindert, Fotos von dritten Personen, die sich in der Akte befinden, hinzuzuziehen.

AUSGABE: VA 2/2026, S. 36 · ID: 50658133

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