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ArbeitgeberdarlehenGenauer hinzuschauen lohnt sich für den Gläubiger

Abo-Inhalt11.06.2024147 Min. LesedauerVon Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

| In VE 12, 206 und VE 21, 9 haben wir über die Lohnabrechnung als Informationsquelle und die Berücksichtigung eines Arbeitgeberdarlehens berichtet. Wurde das Darlehen vor Wirksamkeit der Pfändung gewährt, kann der Arbeitgeber die gepfändeten Lohnanteile ggf. einbehalten, soweit er zuvor eine wirksame Aufrechnungsvereinbarung mit dem Schuldner getroffen hat. Handelt es sich um einen Schuldner mit mehreren Unterhaltspflichten und hat der Gläubiger nach § 850c Abs. 6 ZPO einen Beschluss erwirkt, wonach diese Unterhaltspflichten ganz oder nur teilweise zu berücksichtigen sind, sollte der Gläubiger ganz genau hinschauen. |

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AUSGABE: VE 7/2024, S. 116 · ID: 49983983

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