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ElementarschadenversicherungRückstausicherungen „funktionsbereit zu halten“ – keine wirksame Obliegenheit?

Abo-Inhalt01.08.20227513 Min. LesedauerVon RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

| Eine Klausel, die dem VN die Obliegenheit auferlegt, zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen „funktionsbereit“ zu halten, verstößt mangels Bestimmtheit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. So entschied es das OLG Frankfurt a. M. |.

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AUSGABE: VK 8/2022, S. 131 · ID: 48486451

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