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HausratversicherungArglistige Verletzung der Auskunftsobliegenheit durch den unredlichen VN
| Der VN kommt seiner Auskunftsobliegenheit nicht nach, wenn er die vom VR berechtigterweise angeforderten Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen verweigert. Hat der VN dabei arglistig gehandelt, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des VR ursächlich gewesen wäre, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG. Schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des VN können bestehen, wenn er äußerst widersprüchliche und mit unstreitigen Tatsachen und früheren Erklärungen nicht in Einklang zu bringende Angaben macht und zudem zuvor zweimal an einem Hausratversicherungsbetrug beteiligt war. So entschied es das OLG Hamm. |
Sachverhalt
AUSGABE: VK 1/2025, S. 3 · ID: 50271741