HaftpflichtversicherungOLG Dresden mit vier wichtigen Aussagen zum Arzthaftungsrecht
Das OLG Dresden hat vier wichtige Aussagen zum Arzthaftungsrecht getroffen (4.2.25, 4 U 301/24, Abruf-Nr. 251890).
1. Keine Beweislastumkehr bei falscher Behandlungsdokumentation
So stellte das OLG zunächst fest, dass auch eine erwiesenermaßen in Teilpunkten unzutreffende medizinische Behandlungsdokumentation nicht zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs führt.
Der Senat verwies darauf, dass ein Dokumentationsmangel kein Behandlungsfehler ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (22.10.19, VI ZR 71/17) begründet das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme allein die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Der Behandlungsseite obliegt es dann, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. BGH a. a. O.). Weiter reicht die Beweiserleichterung in der Regel aber nicht. Sie führt grundsätzlich weder unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs noch rechtfertigt sie den Schluss auf ein für den Patienten positives Befundergebnis im behaupteten Sinne (BGH, a. a. O.).
2. Medizinisch nicht erforderliche Dokumentation muss nicht erfolgen
Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten. Es sind diejenigen für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, die aus der fachlichen Sicht des Behandelnden für die Sicherstellung der derzeitigen oder einer künftigen Behandlung wesentlich sind bzw. sein können (vgl. BGH 27.4.21, VI ZR 84/19). Hiermit sind ersichtlich solche Maßnahmen und Ergebnisse gemeint, deren Aufzeichnung geboten ist, um Ärzte und Pflegepersonal über den Verlauf der Krankheit und die bisherige Behandlung für ihre künftigen Entscheidungen ausreichend zu informieren (vgl. BGH, a. a. O.).
3. Vortragslast des Patienten bei behauptetem Hygienefehler
Wird ein Hygienefehler behauptet, muss der Patient nach der Entscheidung des OLG zwar keine konkreten Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vortragen (vgl. BGH 18.2.20, VI ZR 280/19). Legt der Arzt jedoch im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die einschlägigen Handlungsanweisungen und Hygienepläne vor, muss der Patient konkret darlegen, an welchem Punkt diese Anweisungen unzureichend sein sollen oder gegen welche Vorgaben der Arzt verstoßen haben soll. Unterbleibt dies, ist kein Platz mehr für ein Sachverständigengutachten.
4. Krankenhauskeim ist in der Regel kein Behandlungsverschulden
Und schließlich weist das OLG darauf hin, dass die Infektion mit einem gängigen Hautkeim in einem Krankenhaus nicht zum durch dessen Träger vollbeherrschbaren Bereich zählt.
AUSGABE: VK 1/2026, S. 15 · ID: 50642729