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Aus- und FortbildungRückzahlung von Fortbildungskosten: LAG Niedersachsen kassiert fünfjährige Bindungsklausel
| Wenn Sie einen Mitarbeiter 50 Tage lang freistellen, damit er sich in dieser Zeit voll einer Fortbildungsmaßnahme widmen kann, rechtfertigt das nicht, dass Sie dem nur unter der Voraussetzung zustimmen, dass er nach der Fortbildung noch fünf Jahre in Ihrem Vermittlerbetrieb bleibt. Dies gilt nach Ansicht des LAG Niedersachsen selbst dann, wenn Sie für die Fortbildung zusätzlich Studiengebühren in nicht unerheblicher Höhe tragen. |
Fortbildungs- und Bindungsdauer müssen in angemessenem Verhältnis stehen. Das LAG hält bei einer Freistellung von 50 Tagen und Studiengebühren in Höhe von 14.280 Euro allenfalls eine zweijährige Bindung für gerechtfertigt. Eine längere Bindung wäre nur bei erheblich höheren Aufwendungen und besonderen Vorteilen für den betroffenen Mitarbeiter nicht zu beanstanden. Da diese im konkreten Fall aber nicht vorlagen, führe die zu lange Bindungsdauer zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt (LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2024, Az. 8 Sa 562/23, Abruf-Nr. 244342).
AUSGABE: VVP 5/2025, S. 3 · ID: 50241943