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SonderzahlungenEinseitige Zielvorgaben durch Arbeitgeber können unwirksam sein – Schadenersatzansprüche drohen
| Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist, erfüllt er diese Vertragspflicht regelmäßig nur, wenn er mit dem Arbeitnehmer über die Ziele verhandelt und es ihm ermöglicht, auf deren Festlegung Einfluss zu nehmen. Tut der Arbeitgeber das nicht und setzt er einseitig aufgrund einer Klausel Ziele fest, läuft er Gefahr, Schadenersatz zahlen zu müssen. Dies ist das Fazit eines BAG-Urteils. |
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung Schadenersatz wegen der ihm entgangenen erfolgsabhängigen variablen Vergütung gefordert, weil der Arbeitgeber die Zielvorgaben für eine Bonuszahlung nach gescheiterten Verhandlungen einseitig festgelegt und in der Folge keine variable Vergütung gezahlt hatte. Denn der Arbeitnehmer hatte die Ziele nicht erreicht. Das BAG hat dem Arbeitnehmer seine Forderung zugesprochen, weil der Arbeitgeber gegen die Pflicht zur ernsthaften Verhandlung verstoßen habe, was zu einem Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers führte. Die Klausel im Arbeitsvertrag, die eine einseitige Festlegung der Ziele „nach billigem Ermessen“ vorsah, stufte das BAG als unangemessen und unwirksam ein, weil die Klausel es dem Verwender ermöglicht, die vertraglich vereinbarte Rangfolge von Zielvereinbarung und Zielvorgabe zu unterlaufen (BAG, Urteil vom 03.07.2024, Az. 10 AZR 171/23, Abruf-Nr. 243967).
AUSGABE: VVP 5/2025, S. 2 · ID: 50337083