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PersonalmanagementKunde wünscht männlichen Berater – AGG-Entschädigung droht
| Will ein potenzieller Kunde nicht von einer weiblichen Mitarbeiterin, sondern von einem Mann betreut werden, müssen Sie als Arbeitgeber im Rahmen Ihrer Reaktionsmöglichkeiten den aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) resultierenden Schutzpflichten nachkommen. Tun Sie das nicht, drohen AGG-Entschädigungsforderungen und -zahlungen an Ihre Mitarbeiterin, wenn sie eine Benachteiligung geltend macht. Das lehrt eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg. |
Hintergrund | Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Diese Benachteiligung lag hier für das LAG u. a. deshalb vor, weil der Arbeitgeber gar nicht versucht hatte, den Kunden von der hohen Qualität seiner Mitarbeiterin zu überzeugen. Nur wenn diese „geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen“ nicht gefruchtet hätten, hätte eine eigene benachteiligende Handlung des Büros ausgeschlossen werden können. Folge: Der Arbeitgeber musste der Mitarbeiterin 1.500 Euro Schadenersatz zahlen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2024, Az. 10 Sa 13/24, Abruf-Nr. 246118).
AUSGABE: VVP 5/2025, S. 1 · ID: 50358434