Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2025 abgeschlossen.
Krankenversicherung/DatenschutzAG Chemnitz: DSGVO-Auskunftsanspruch kann nicht verjähren
| Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO unterliegt keinen Verjährungsfristen und kann somit jederzeit geltend gemacht werden. Dies hat das AG Chemnitz im Bereich der privaten Krankenversicherung entschieden. |
Ein Versicherter klagte auf Basis des Art. 15 DSGVO gegen seinen privaten Krankenversicherer auf Herausgabe der über ihn gespeicherten Daten. Er verlangte Auskunft über Zeitpunkte und Beträge von Beitragsanpassungen sowie Tarifwechsel und -beendigungen ab dem Jahr 2002. Der Versicherer verweigerte die Auskunft und berief sich auf Verjährung. Dies ließ das AG Chemnitz nicht gelten. Es stellte klar, dass die DSGVO-Auskunft gar keiner Verjährung unterliege: Das Europarecht sieht eine Verjährung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO nicht vor. Der Anspruch kann aber auch seiner Natur nach nicht verjähren, da er keine Entstehungsvoraussetzungen kennt, sondern jederzeit voraussetzungslos geltend gemacht werden kann. Dies gilt selbst in Fällen, in denen gar keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Denn in diesen besteht immerhin ein Anspruch auf Negativauskunft (AG Chemnitz, Urteil vom 22.11.2024, Az. 16 C 1063/24, Abruf-Nr. 245426).
AUSGABE: VVP 5/2025, S. 4 · ID: 50266857