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AnlagevermittlungBGH konkretisiert Informationspflichten eines Anlagevermittlers bei Beratung einer Gemeinde mit Kämmerei
| Ein Anlagevermittler genügt seiner Pflicht zur Information über die Bonität des Emittenten einer Kapitalanlage jedenfalls gegenüber einem geschäftserfahrenen Anlageinteressenten im Normalfall dadurch, dass er diesem eine im Anlagezeitpunkt aktuelle Bewertung einer Rating-Agentur mitteilt. Auf die Richtigkeit dieses Ratings darf sich der Anlagevermittler grundsätzlich verlassen. Zu weitergehenden Ermittlungen ist er lt. BGH nur verpflichtet, soweit er konkrete Anhaltspunkte für eine von dem Rating in negativer Hinsicht abweichende Bewertung hat. |
Handelt es sich bei dem Anlageinteressenten um eine Gemeinde mit einer eigenen Kämmerei, so der BGH weiter, darf der Anlagevermittler davon ausgehen, dass den Personen, die dort für die Anlageentscheidung verantwortlich sind, die verschiedenen Rating-Grade und ihre Bedeutung geläufig sind. Entsprechend sei dem Vermittler eine Pflichtverletzung in Ausführung des Auskunftsvertrags über die Vermittlung einer Kapitalanlage nicht vorzuwerfen (BGH, Urteil vom 19.09.2024, Az. III ZR 299/23, Abruf-Nr. 244259).
AUSGABE: VVP 4/2025, S. 4 · ID: 50207479