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Apr. 2025

HaftungKrankenversicherung mit schlechterem Leistungsumfang nach Wechselberatung: LG Arnsberg sieht Beratungspflicht verletzt

11.02.2025 2 Min. Lesedauer

| Eine vorvertragliche (Beratungs-)pflichtverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsmakler dem Versicherungsnehmer, der denselben Versicherungsumfang wie bisher wünscht, eine nicht gleichwertige Versicherung vermittelt. Selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich den Wunsch äußert, denselben Versicherungsumfang zu behalten, ist der Versicherungsmakler bei einem Wechsel zu einer Versicherung, die eine geringere Absicherung bietet, zur Aufklärung über den geringeren Schutz verpflichtet. Tut er das nicht, haftet er. Das hat das LG Arnsberg klargestellt. |

Bei der Frage der Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ist zu berücksichtigen, dass die Pflichten des Versicherungsmaklers weit gehen. Er ist treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsmakler schuldet eine umfassende Betreuung der Versicherungsinteressen des Versicherungsnehmers und eine entsprechende Beratung. Er ist insbesondere bei Nachfragen zum Umfang des Versicherungsschutzes zu einer vollständigen und richtigen Auskunft und Beratung gehalten.

AUSGABE: VVP 4/2025, S. 3 · ID: 50304710

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