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| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zur Befristung, zum Prozessrecht und zum Gleichbehandlungsgrundsatz. |
Rechtsprechungsübersicht |
Befristung – LAG Niedersachsen 10.9.24, 10 Sa 818/23, Abruf-Nr. 244962Ein Sachgrund zur Befristung durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG ist nicht nur gegeben, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts zustande kommt. Es genügt nach einer Entscheidung des LAG Niedersachsen auch ein gerichtlicher Vergleich im Sinne von § 278 Abs. 6 ZPO, der auf übereinstimmenden Vorschlag der Parteien geschlossen wird. Sieht ein solcher Vergleich für die gesamte Befristungsdauer die unwiderrufliche bezahlte Freistellung des ArbN vor, kann außerdem die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG rechtfertigen. Arbeitsentgelt – LAG Köln 28.8.24, 5 SLa 45/24, Abruf-Nr. 244949Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts (§ 21 MuSchG) kommt es auf die letzten abgerechneten Monate unmittelbar vor dem Beginn der Schwangerschaft (Mutterschutzlohn) bzw. unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) an. Dies gilt nach einer Entscheidung des LAG Köln unabhängig davon, ob der Referenzzeitraum drei oder 12 Monate beträgt. Der Wortlaut der Vorschriften (§ 18 S. 2 MuSchG, § 20 Abs. 1 S. 2 MuSchG) sieht ausnahmslos einen dreimonatigen Referenzzeitraum vor. Dieser ist regelmäßig auch bei schwankender Vergütungshöhe maßgeblich (BAG 31.5.23, 5 AZR 305/22, Rn. 28). Es kann nur ausnahmsweise auf 12 Monate abgestellt werden. Voraussetzung ist eine „saisonal stark schwankende variable Vergütung“ (BAG a. a. O., Rn. 26 und 32). Gleichbehandlungsgrundsatz – LAG Hamm 27.8.24, 6 SLa 63/24, Abruf-Nr. 244739Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz schon mangels Vergleichbarkeit ausscheidet, wenn der ArbG eine freiwillige Lohnerhöhung als Anreiz denjenigen ArbN gewährt, die sich mit einem vereinheitlichten, umfangreich geänderten Arbeitsvertragsmodell einverstanden erklären und der sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufende ArbN das neue Arbeitsvertragsmodell als nachteilig ablehnt (abweichend von BAG 3.9.14, 5 AZR 6/13 ). Prämie – LAG Baden-Württemberg 14.8.24, 10 Sa 4/24, Abruf-Nr. 244605Eine Inflationsausgleichsprämie kann als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet werden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg einer solchen Gruppenbildung nicht entgegen. Auch § 3 Nr. 11c EStG steht einer arbeitsleistungsbezogenen Ausgestaltung der Inflationsausgleichsprämie nicht entgegen. Prozessrecht – LAG Sachsen 1.7.24, 2 Sa 124/23, Abruf-Nr. 243887Die Erledigung eines Rechtsstreits A durch einen in einem anderen Rechtsstreit B geschlossenen gerichtlichen Vergleich erfordert, dass die Parteien des Rechtsstreits A im Rechtsstreit B entweder selbst Partei sind oder mindestens zum Zwecke des Vergleichsschlusses dem Rechtsstreit B beitreten. Ein nicht in einer dieser Formen am Rechtsstreit B Beteiligter kann dort für den Rechtsstreit A keine wirksame Prozesserklärung abgeben. Die Parteien des Rechtsstreits B können ihrerseits den Rechtsstreit A ebenfalls nicht für erledigt erklären, solange sie nicht selbst Parteien dieses Rechtsstreits A sind. |
AUSGABE: AA 2/2025, S. 36 · ID: 50295450
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