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ProzesskostenhilfeEine Abfindung ist einzusetzendes Vermögen, aber …
Abo-Inhalt28.07.202527 Min. Lesedauer
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| Eine im arbeitsrechtlichen Verfahren gezahlte Abfindung ist direkt für die Tilgung bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) zu berücksichtigen. |
Zu diesem Ergebnis kommt das LAG Hamm (6.5.25, 13 Ta 344/24, Abruf-Nr. 248326). Anwälte müssen aber darauf achten, dass das Gericht die Netto-Abfindung zugrunde legt und das seit dem 1.1.23 erhöhte Schonvermögen berücksichtigt.
AUSGABE: AA 8/2025, S. 130 · ID: 50489491
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