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Aug. 2025

LohnanspruchHitzefrei: ArbN holt Kind von der Schule ab = Was gilt beim Lohn?

Abo-Inhalt21.07.202524 Min. Lesedauer

| Ob der ArbN sein Kind aus der Schule abholen und sich um die weitere Betreuung kümmern darf, ohne den Lohnanspruch trotz der Arbeitsunterbrechung für diese Zeit zu verlieren, entscheidet sich danach, ob die Voraussetzungen des § 616 BGB im Einzelfall vorliegen. |

Der ArbN wird den Vergütungsanspruch nicht dadurch verlieren, weil er für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Das hierfür geforderte Näheverhältnis ist bei eigenen oder adoptierten Kindern des ArbN zu bejahen. Hitzefrei in der Schule führt aber nur zur darüber hinaus erforderlichen Unzumutbarkeit der „Dienstleistung“, wenn die gebotene Betreuung des Kindes nicht anderweitig, etwa durch andere Familienangehörige, Ehe- oder Lebenspartner, sichergestellt werden kann. Zudem wird man bei der Frage, ob das Kind wegen des Alters noch der Betreuung bedarf, die in § 45 Abs. 1 SGB V aufgestellte Grenze bis zum 12. Lebensjahr heranziehen müssen.

AUSGABE: AA 8/2025, S. 129 · ID: 50489459

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