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Die letzte SeiteDiese Entscheidungen müssen Sie kennen

Abo-Inhalt07.08.202524 Min. LesedauerVon RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Prozessrecht und zum Kündigungsrecht. |

Rechtsprechungsübersicht

Befristungsvereinbarung – LAG Köln 5.12.24, 6 SLa 247/24, Abruf-Nr. 247850

Zur Abgrenzung einer Befristungsvereinbarung von einem Aufhebungsvertrag sind nach §§ 130, 157 BGB alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (so schon BAG 15.2.07, 6 AZR 286/06). Wenn der Ausgangspunkt einer Vereinbarung eine Entfristungsklage ist, wenn nicht nur die mögliche Kündigungsfrist verlängert wird, sondern der Beendigungszeitpunkt um mehr als 30 Monate hinausgeschoben wird, und insbesondere wenn eine Änderung des Inhalts der Arbeitspflicht vereinbart wird, dann ist nach einer Entscheidung des LAG Köln die weitere Vereinbarung einer Sprinterklausel allein kein hinreichender Grund, statt einer Befristungsvereinbarung einen Aufhebungsvertrag anzunehmen.

Kündigungsrecht – LAG Niedersachsen 22.5.25, 5 SLa 249/25, Abruf-Nr. 248781

Eine formularmäßige Klausel, die den ArbG berechtigt, einen ArbN ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, verstößt gegen § 307 BGB und ist unwirksam. Das stellte das LAG Niedersachsen klar.

Kündigungsrecht – LAG Köln 7.5.25, 4 SLa 438/24, Abruf-Nr. 248246

Das LAG Köln hat entschieden, dass dem ArbG weder die Kenntnis der Schwerbehindertenvertretung noch die eines Fachvorgesetzten von der Schwerbehinderung des ArbN zugerechnet werden kann.

Kündigungsrecht – LAG Niedersachsen 13.5.25, 10 SLa 687/24, Abruf-Nr. 248942

Im Fall der Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht nach einer Entscheidung des LAG Niedersachsen der Auflösungsantrag ausschließlich dem ArbN zu. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG kann nicht analog auf Fälle der für unwirksam erklärten fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung angewendet werden. Dies gilt auch, wenn das Recht des ArbG, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, tariflich ausgeschlossen ist. Der Ausschluss des Antragsrechts gilt auch im Zusammenhang mit einer für unwirksam erkannten außerordentlichen Kündigung, die unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigung entsprechenden Auslauffrist ausgesprochen worden ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine notwendige oder um eine soziale Auslauffrist handelt.

Prozessrecht – BAG 18.6.25, 2 AZR 228/23, Abruf-Nr. 248891

Erweist sich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist als unwirksam, endet das Arbeitsverhältnis aber aufgrund einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung zum selben Termin, ist nach einer Entscheidung des BAG die Kündigungsschutzklage insgesamt abzuweisen.

Kostenrecht – LAG Bremen 30.5.25, 1 Ta 25/25, Abruf-Nr. 248665

Wird in einem gerichtlichen Termin ein überschießender Vergleich („Mehrvergleich“) unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche geschlossen, so ist der Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche regelmäßig bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG zu berücksichtigen. Es ist ein Gegenstandswert für die 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV-RVG festzusetzen. In der Regel kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die mitverglichenen Ansprüche Gegenstand der Verhandlungen des Termins waren und der bevollmächtigte Rechtsanwalt nicht ohne Auftrag gehandelt hat (Anschluss an OLG Hamm 6.2.07, 23 W 274/06).

AUSGABE: AA 8/2025, S. 146 · ID: 50486775

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