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ArbeitsrechtLAG Niedersachsen: Kein Zeiterfassungssystem – Kfz-Werkstatt muss Mitarbeiterin mehr als 3.300 Überstunden zahlen
| § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG enthält auch die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ein System zur Erfassung der von ihren Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen, das Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden umfasst. Es gibt keinen Grund, warum es der Arbeitgeberin im Hinblick auf eine ohnehin bestehende Verpflichtung zur Arbeitsaufzeichnung nicht zumutbar sein soll, ihre hieraus gewonnenen Erkenntnisse dem Arbeitnehmer im Überstundenprozess auf dessen Vortrag entgegenzuhalten. Dies hat das LAG Niedersachsen klargestellt. |
Die Mitarbeiterin aus dem Urteilsfall arbeitete vom 01.04.2012 bis 31.08.2023 in einer Kfz-Werkstatt als Lageristin und kaufmännische Angestellte. Vertraglich war eine wöchentliche Arbeitszeit von 24 Stunden vereinbart. Die Mitarbeiterin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2023. Anschließend wollte sie eine Überstundenvergütung geltend machen. Sie behauptete, deutlich mehr als die 24 Stunden gearbeitet zu haben, nämlich montags bis freitags jeweils von 08:00 bis 18:00 Uhr abzüglich einer Stunde Pause und samstags nach Vereinbarung. Die so aufgelaufenen Überstunden von 3.384,15 Stunden wollte sie ausgezahlt bekommen. Die Werkstatt lehnte dies ab.
AUSGABE: ASR 5/2025, S. 1 · ID: 50359981