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Mai 2025

WettbewerbsrechtLG Koblenz präzisiert: Wann Unternehmen wesentliche Tätigkeiten meisterpflichtiger Handwerke anbieten dürfen

Abo-Inhalt20.03.20251 Min. Lesedauer

| Unter welchen Voraussetzungen Unternehmen wesentliche Tätigkeiten aus dem Glaser-, Kraftfahrzeugtechniker- sowie Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk anbieten dürfen, hat das LG Koblenz präzisiert. |

Ein Unternehmen warb für den Austausch von Fahrzeugscheiben und das anschließende Kalibrieren von Assistenzsystemen. Die Wettbewerbszentrale klagte auf Unterlassung der Werbung. Der Grund: Das Unternehmen sei nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Das LG Koblenz sieht das genauso und stellt klar: Wesentliche Tätigkeiten des Glaser-, Kraftfahrzeugtechniker- sowie des Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks dürfen Unternehmen nur anbieten, wenn sie in die Handwerksrolle eingetragen sind.

AUSGABE: ASR 5/2025, S. 3 · ID: 50359740

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