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GeldwäschepräventionNeue Vorgaben für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen ab 1.3.26
| Um die Bearbeitung von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen durch die Financial Intelligence Unit (FIU) effizienter zu gestalten, wurden konkrete Vorgaben für Form und Inhalt der Meldungen geschaffen. Die entsprechende Verordnung gilt ab dem 1.3.26 (s. auch PM BRAK 12.11.25). |
1. Bundeseinheitliche Standards für Form und Inhalt von Verdachtsmeldungen
Mit der Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 GwG (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) sollen Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, die an die FIU abgegeben werden, einheitlicher und inhaltlich besser werden. Die Verordnung schafft bundeseinheitliche Standards für Form und Inhalt von Verdachtsmeldungen. Sie wurde am 1.9.25 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 25 Nr. 200) veröffentlicht und tritt am 1.3.26 in Kraft.
2. Vorgaben für die elektronische Übermittlung
Verdachtsmeldungen und Ergänzungen zu Meldungen müssen künftig elektronisch übermittelt werden. Die Angaben sind im strukturierten, maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die jeweiligen, dafür vorgesehenen Felder des Datenverarbeitungsverfahrens einzutragen. Anlagen sollen in einem von der FIU vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format der Meldung beigefügt werden. Ist die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, stehen alternative Übermittlungswege zur Verfügung. Über diese informiert die FIU auf ihrer Website.
3. Erforderliche Angaben: Mindestangaben und Meldegründe
§ 3 GwGMeldV legt die Mindestangaben fest, die eine Verdachtsmeldung enthalten muss, damit die Meldepflicht als erfüllt gilt. Hierzu zählen u. a. das Aktenzeichen der meldenden Person sowie Angaben zu etwaigen Strafanzeigen oder behördlichen Auskunftsersuchen. Zudem müssen ein oder mehrere Meldegründe angegeben werden, die von der FIU zur Auswahl vorgegeben werden.
4. Erforderliche Anlagen
Der Meldung müssen u. a. die Dokumentation der Vertragsparteien, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 GwG) sowie bei Immobiliengeschäften zusätzlich die Nachweise darüber, dass das Barzahlungsverbot beachtet wurde, beigefügt werden (§§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 16a Abs. 2 GwG). Laut den Anwendungshinweisen der FIU müssen diese Anlagen nur beigefügt werden, wenn erst durch sie der Sachverhalt verständlich wird. Für die Übermittlung der Anlagen legt die FIU maschinenlesbare Formate fest.
5. Überprüfung der Meldungen
Zur Prüfung, ob die Vorgaben der GwGMeldV eingehalten wurden, kann die FIU technische Verfahren einsetzen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob maschinenlesbare Dateiformate verwendet und die inhaltlichen Vorgaben gemäß § 3 GwGMeldV eingehalten wurden. Werden Felder des Meldeformulars nicht oder nicht vollständig ausgefüllt, wird die Meldung nicht übermittelt.
AUSGABE: BBP 12/2025, S. 322 · ID: 50638208