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Gesetzgebung der Europäischen UnionOmnibus I-Paket: EU-Parlament will Pflichten der CSDDD und CSRD lockern
| Am 13.11.25 hat das EU-Parlament über seine Verhandlungsposition bezüglich des sogenannten Omnibus I-Pakets abgestimmt, das insbesondere Lockerungen der CSRD, der CSDDD und der Taxonomie vorsieht. Das Besondere: Das EU-Parlament geht in weiten Teilen noch über die Vereinfachungsvorschläge der EU-Kommission hinaus. BBP berichtet, was das für deutsche Unternehmen bedeutet. |
1. Hintergrund
Die ursprüngliche EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) sah vor, Unternehmen durch umfassende Berichtspflichten nachweispflichtig zu machen, dass in ihrer Lieferkette keine Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzungen vorkommen. Sie wurde 2024 beschlossen und war eigentlich bis Ende Juli 2026 in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Sie sollte ab 2027 gelten. Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht wurde auf Intervention der Mitgliedstaaten und der Wirtschaft durch die sogenannte Stop-the-Clock-Richtlinie (RL EU 2025/794) um ein Jahr bis zum 26.7.27 verlängert. Im Februar 2025 hat die EU-Kommission dann entschieden, den ersten Stichtag für die Umsetzung um ein Jahr auf den 26.6.28 zu verschieben und weitere inhaltliche Erleichterungen für Unternehmen im Rahmen des Omnibus I-Pakets zu prüfen. Dabei geht es insbesondere um inhaltliche Änderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, und der CSDDD. Diese Änderungen sollen die Pflichten für Unternehmen vereinfachen und die Zahl der berichtspflichtigen Betriebe senken.
2. EU-Parlament votiert für weitreichende Erleichterungen
Noch im Oktober 2025 hatte das EU-Parlament den Entwurf des zuständigen Ausschusses zur Vereinfachung von CSDDD, CSRD sowie der Taxonomie abgelehnt. Mit dem Mehrheitsvotum vom 13.11.25 geht es nun mit seinem beschlossenen Standpunkt über die bisherigen Vereinfachungsvorschläge nochmals deutlich hinaus.
2.1 Geplante Änderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD
Nach dem Vorschlag der Kommission aus dem Februar 2025 sollten nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und entweder mehr als 50 Mio. EUR Umsatz oder mehr als 25 Mio. EUR Bilanzsumme einen Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD abgeben müssen. Dadurch sollte der Kreis der nach der CSRD verpflichteten Unternehmen deutlich reduziert werden. Nach der am 13.11.25 beschlossenen Verhandlungsposition des EU-Parlaments sollen künftig nur Unternehmen mit durchschnittlich über 1.750 Mitarbeitern und einem Nettojahresumsatz von über 450 Mio. EUR eine soziale und ökologische Berichterstattung durchführen. Und nur Unternehmen innerhalb dieses Umfangs wären außerdem verpflichtet, Nachhaltigkeitsberichte nach taxonomischen Regeln (d. h. einer Klassifizierung nachhaltiger Investitionen) bereitzustellen. Berichtsstandards würden damit weiter vereinfacht und reduziert, weniger qualitative Details erfordern und sektorspezifische Berichterstattung würde freiwillig werden. Kleinere Unternehmen wären vor den Berichtspflichten ihrer großen Geschäftspartner geschützt. Diese dürfen nicht mehr Informationen anfordern, als in den freiwilligen Standards festgelegt sind.
2.2 Geplante weitere Abschwächung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
Nach der Verhandlungsposition des EU-Parlaments vom 13.11.25 soll die auf Lieferketten bezogene CSDDD deutlich entschärft werden:
- Nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von über 1,5 Mrd. EUR sollen direkt von der CSDDD betroffen sein. Dies entspricht dem Vorschlag des Rats vom Juni 2025 und würde eine große Mehrheit aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie entfallen lassen.Erhebliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs
- Anders als vom Rat und der EU-Kommission bislang vorgeschlagen, sollen die Sorgfaltspflichten künftig über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg gelten und nicht auf direkte Geschäftspartner beschränkt bleiben. Dabei soll jedoch ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden. Das bedeutet, dass Unternehmen nur dort tätig werden, wo Risiken identifiziert wurden. Diese können von den Unternehmen nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und nacheinander adressiert werden. Bei der abstrakten Risikoanalyse soll ausschließlich auf vorhandene Quellen zurückgegriffen werden. Mit dieser Neuorientierung setzt das EU-Parlament deutlich stärker als bisher auf die Eigenverantwortung der Unternehmen.Sorgfaltspflichten gelten in der gesamten Wertschöpfungskette
- Die bislang vorgesehene EU-weite Haftung von Unternehmen für Verstöße gegen die CSDDD hat die EU-Parlamentsmehrheit jetzt gestrichen. Dadurch entfallen auch die vorgesehenen Entschädigungen durch Gerichte in den EU-Staaten für Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzung. Das EU-Parlament folgt damit den Vorschlägen der EU-Kommission und des Rats.Streichung des EU-weiten Haftungsregimes
- Unternehmen sollen im Rahmen der CSDDD nicht mehr zur Aufstellung von Klimaschutzplänen und zur Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen verpflichtet werden. Deren Zweck war ursprünglich, dass die Unternehmen die Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf das Klima dokumentieren müssen. Außerdem wird vorgeschlagen, die Umsatzreferenz bei Geldbußen zu streichen und eine weitreichende Harmonisierung von Artikeln vorzunehmen.Streichung der Vorgaben zu Klimaschutzplänen
3. Nächste Schritte auf EU-Ebene
Der nächste Schritt sind die Trilog-Verhandlungen der EU mit den Mitgliedstaaten. Erst nach Abschluss dieser Verhandlungen kann die neue Omnibus I-Richtlinie final verabschiedet werden und in Kraft treten. Damit ist vermutlich nicht vor Ende des ersten Quartals 2026 zu rechnen.
4. Auswirkungen auf das deutsche Lieferkettengesetz
Mit dem Beschluss vom 13.11.25 hat sich das EU-Parlament nun mit einer Kehrtwende für eine besonders wirtschaftsfreundliche Linie ausgesprochen. Aus Sicht der deutschen Wirtschaft ist dies sehr zu begrüßen, da damit der administrative und finanzielle Aufwand zur Gewährleistung von Menschenrechts- und Umweltschutzstandards in Lieferketten auf ein erträgliches Maß zurückgeführt werden soll.
In Deutschland soll das Lieferkettengesetz (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) aktuell durch eine möglichst bürokratiearme Umsetzung der EU-Richtlinie CSDDD ersetzt werden. Am 3.9.25 hat deshalb die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG beschlossen. Am 17.10.25 hat sich der Bundesrat damit befasst. Die Länderkammer fordert einen noch größeren Bürokratieabbau als von der Bundesregierung bislang geplant (BR-Drs. 422/25). Um Nachteile für die deutsche Wirtschaft abzuwenden, hat die Bundesregierung das BAFA durch Verwaltungsanweisung vom 26.9.25 (iww.de/s14478) bereits während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten und die Überwachung der Einhaltung von Berichtspflichten ab sofort einzustellen sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren nur noch ausnahmsweise einzuleiten. Damit sollen Unternehmen vor der parlamentarischen Umsetzung der CSDDD sofort entlastet werden. Das bedeutet für betroffene deutsche Unternehmen:
Soweit der Gesetzentwurf die Streichung von Bußgeldtatbeständen vorsieht, stellt das BAFA laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und eröffnet auch keine neuen. Für die Verhängung von Bußgeldern bei den verbliebenen Bußgeldtatbeständen gelten fortan strenge Voraussetzungen. Bußgelder werden nur noch bei schweren Verstößen verhängt, die mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen zusammenhängen. Das BAFA wird Ordnungswidrigkeitenverfahren äußerst restriktiv aufgreifen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dafür muss besonders dargelegt werden. Ferner wurde das BAFA angewiesen, die bestehenden Kommunikationsaktivitäten weiter auszubauen, z. B. durch Umsetzungshilfen und die weitere Unterstützung von Kooperationen zwischen Unternehmen.
Merke | Durch diese Erleichterungen in Form von Verwaltungsanweisungen sind die betroffenen Unternehmen zunächst von den bisherigen Restriktionen des LkSG befreit. Wann das Umsetzungsgesetz zur Anpassung des LkSG an die EU-Vorgaben final in Bundestag und Bundesrat behandelt wird, ist derzeit offen. Vieles spricht dafür, zunächst das EU-Trilogverfahren zur CSDDD abzuwarten, um die (weiteren) Erleichterungen im deutschen Umsetzungsgesetz zu berücksichtigen.
- Presseinformation des EU-Parlaments zu CSDDD und CSRD 13.11.25: iww.de/s14773
- DIHK, PM 13.11.25, „Omnibus I: Entlastungsgedanken konsequent verfolgen“: iww.de/s14774
- DIHK, PM 17.11.25, „Europäisches Parlament stimmt über Nachhaltigkeits-Omnibus ab“: iww.de/s14775
AUSGABE: BBP 12/2025, S. 323 · ID: 50635411