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CBChefärzteBrief

PatientenrechteNach Urteil der Verfassungsrichter: Prüfen Sie Ihre Dienstanweisungen zur Zwangsbehandlung!

Abo-Inhalt 11.12.2024 4 Min. Lesedauer Von RA Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin

| Bestimmte Fälle können bei Menschen unter rechtlicher Betreuung eine Zwangsbehandlung (CB 10/2023, Seite 3 ff.) bzw. eine Zwangsmedikation erfordern. Nach § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf eine Zwangsmedikamentation nur in einem Krankenhaus stattfinden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun entschieden, dass diese Norm verfassungswidrig ist (Urteil vom 26.11.2024, Az. 1 BvL 1/24). Es ist zu erwarten, dass diese vom Gesetzgeber nachgebessert wird. Chefärzte sollten daher die Gesetzgebung im Auge behalten und ihre Dienstanweisungen zu Zwangsbehandlungen sorgfältig überprüfen. |

ID: 50257876

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