PatientenrechteNach Urteil der Verfassungsrichter: Prüfen Sie Ihre Dienstanweisungen zur Zwangsbehandlung!
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Hinweis an Redaktion
| Bestimmte Fälle können bei Menschen unter rechtlicher Betreuung eine Zwangsbehandlung (CB 10/2023, Seite 3 ff.) bzw. eine Zwangsmedikation erfordern. Nach § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf eine Zwangsmedikamentation nur in einem Krankenhaus stattfinden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun entschieden, dass diese Norm verfassungswidrig ist (Urteil vom 26.11.2024, Az. 1 BvL 1/24). Es ist zu erwarten, dass diese vom Gesetzgeber nachgebessert wird. Chefärzte sollten daher die Gesetzgebung im Auge behalten und ihre Dienstanweisungen zu Zwangsbehandlungen sorgfältig überprüfen. |
Inhaltsverzeichnis
- Betreute Patientin will Medikation in der Wohngruppe erhalten und legt erfolgreich Rechtsbeschwerde ein
- BVerfG hält § 1906a BGB für verfassungwidrig, setzt aber hohe Hürden für die Behandlung außerhalb des Krankenhauses
- Schriftliche Zustimmung zu Zwangsbehandlungen sinnvoll
- Verfassungswidrige Norm gilt bis Ende 2026 weiter
ID: 50257876
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