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CBChefärzteBrief
Jan. 2025

HonorarvereinbarungWie sind Ästhetikbehandlungen zu vereinbaren?

Abo-Inhalt06.12.20243876 Min. LesedauerVon beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Frage: „Da laut Urteil des Bundesgerichtshofs auch keine Ästhetikbehandlungen mehr pauschal berechnet werden dürfen (CB 10/2024, Seite 16), hätte ich die Frage, wie man diese Behandlungen genau in Rechnung stellen soll. Denn vorher weiß man ja gar nicht, wie oft man z. B. bei einer Botulinumtoxin- oder Filler-Behandlung einspritzen muss, d. h., man kann die Anzahl der Injektion nie festlegen, um dem Patienten vorab den genauen Preis mitteilen zu können, wie es bei einem IGeL-Vertrag notwendig wäre. Was schlagen Sie vor?“ |

Antwort: Das Urteil des BGH (Az. II ZR 38/23) vom 04.04.2024 bezog sich auf Behandlungsverträge die mit einer juristischen Person, z. B. einem Krankenhausträger, abgeschlossen wurden. Gleichzeitig ging es in dem Urteil um ambulante Leistungen, die durch Ärzte erbracht wurden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen. In niedergelassenen Praxen oder bei Chefärzten im Krankenhaus mit Liquidationsrecht für ambulante Behandlungen galt seither schon die GOÄ als verbindliche Abrechnungsgrundlage. Das gilt auch für IGeL bzw. Selbstzahlerleistungen. Bei einem IGeL-Vertrag ist es keinesfalls notwendig, den genauen Preis mitzuteilen. § 630c Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fordert lediglich eine Information über die voraussichtlichen Kosten:

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AUSGABE: CB 1/2025, S. 3 · ID: 50245384

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