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Neurologie PKV moniert zweifachen Ansatz der Ziffer 800 GOÄ neben der Nr. 3 GOÄ – zu Recht?
| Frage: „Unsere Rechnung wurde von einer privaten Krankenversicheruung (PKV) bzgl. der Nrn. 3 und 800 GOÄ reklamiert. Nr. 800 wurde in einem ambulanten Fall zweimal berechnet und zwar prä- und postoperativ. Die PKV begründet die Streichung, dass es ein und derselbe Fall sei und erkennt nur die einmalige Abrechnung an. Die Ziffer 3 streicht die PKV mit der Begründung, diese sei nur allein oder in Kombination mit den Nrn. 800, 5 oder 7 abrechenbar. In einem Seminar habe ich gelernt, dass die Ziffer 3 abrechenbar ist, wenn sie begründet wird mit „getrennt von anderen Leistungen“, und dies ausdrücklich dokumentiert wurde. Das ist hier erfolgt. Nr. 3 wurde für das Abschlussgespräch/Verhaltensmaßregeln nach erfolgter OP eingesetzt. Sind die Einwände der PKV berechtigt?“ |
Antwort: Die Frage lässt sich ohne detaillietere Information nicht ohne Weiteres beantworten. Es kommt daher auf den Einzelfall an. Zu überprüfen ist die Konstellation, in der die Nrn. 800 und 3 GOÄ berechnet wurden.
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ID: 50257601