Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
CBChefärzteBrief

ArzthaftungD-Arzt haftet auch als Angestellter eines nach VAV-Verfahren zugelassenen Krankenhauses

Abo-Inhalt26.05.20252 Min. LesedauerVon RAin Christiane Dieckmann, Voß.Partner, Münster

| Ein von den Berufsgenossenschaften (BG) bestellter Durchgangsarzt (D-Arzt) entscheidet je nach Art und Schwere der Verletzung, ob eine allgemeine oder eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Leitet er eine besondere ambulante Heilbehandlung ein, und führt er diese auch durch, haftet er für mögliche Behandlungsfehler persönlich (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 30.07.2024, Az. VI ZR 281/19). Dies gilt auch dann, wenn der D-Arzt in einem für das VAV-Verfahren zugelassenen Krankenhaus angestellt ist (Landgericht [LG] Flensburg, Urteil vom 22.11.2024, Az. 3 O 324/16). |

Unfallverletzter verklagt Krankenhaus erfolglos

AUSGABE: CB 6/2025, S. 13 · ID: 50388839

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte