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>NeurologieIst eine Ergotherapie im Rahmen einer Parkinsonkomplextherapie als Wahlleistung abrechenbar?
| Frage: „In der Neurologie wurde im Rahmen einer Parkinsonkomplextherapie eine Ergotherapie durchgeführt. Kann der Chefarzt der Abteilung diese als Wahlleistung abrechnen? Wenn ja, mit welchen Ziffern?“ |
Antwort: Diese Leistungen können der „Krankengymnastik und Übungsbehandlung“ des Abschnitts E der GOÄ (physikalisch-medizinische Leistungen) zugeordnet werden, sofern es sich auf die Motorik bezogene Behandlungen handelt (z. B. Nr. 510 GOÄ).
Diese fachlichen Voraussetzungen muss der Wahlarzt erfüllen
Grundsätzlich sind jedoch für Chefärzte bei der Abrechnung physikalisch-medizinischer Leistungen die Vorgaben des § 4 Abs. 2 GOÄ zu beachten: „Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie oder durch die Gebietsbezeichnung Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden“ (vgl. CB 05/2023, Seite 15).
Außer der Nr. 510 GOÄ können diese Ziffern berechnet werden | |
GOÄ | Leistung |
719 | Funktionelle Entwicklungstherapie bei Ausfallerscheinungen in der Motorik, im Sprachbereich und/oder Sozialverhalten, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten |
725 | Systematische sensomotorische Entwicklungs- und Übungsbehandlung von Ausfallerscheinungen am Zentralnervensystem als zeitaufwendige Einzelbehandlung – gegebenenfalls einschl. individueller Beratung der Betreuungsperson, Dauer mindestens 45 Minuten) |
846 | (Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten |
847 | Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in Gruppenbehandlung mit höchstens zwölf Teilnehmern, Dauer mindestens 20 Minuten je Teilnehmer |
Bloße Anordnung durch den Chefarzt reicht nicht!
Das Personal der Physiotherapie/Ergotherapie muss dem liquidierenden Arzt organisatorisch unterstellt sein, d. h. in dessen Fachabteilung integriert sein, sodass Aufsicht und fachliche Weisung des liquidationsberechtigten Arztes gegeben sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Aufsicht und fachliche Weisung in der Form erfolgen müssen, dass der liquidierende Chefarzt diesen Leistungen auch (in der Dokumentation nachweisbar) sein „persönliches Gepräge“ gibt. Eine bloße Anordnung dieser Leistung rechtfertigt keinesfalls deren Liquidation.
AUSGABE: CB 12/2025, S. 20 · ID: 50570629