Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
FeedbackAbschluss-Umfrage
CBChefärzteBrief
Dez. 2025

>Notfall- und Intensivmedizin„Das Bundesverfassungsgericht vertraut in die Ärzteschaft!“

Abo-Inhalt26.11.202559 Min. Lesedauer

| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 23.09.2025 die Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, wie sie Ende 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurden, für nichtig erklärt (Beschluss veröffentlicht am 04.11.2025; Abruf-Nr. 50620788). Einer der Ärzte, die Verfassungsbeschwerde einlegten, ist Prof. Dr. Uwe Janssens, Generalsekretär der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI). Er ist Ärztlicher Direktor und Chefarzt der Klinik für Innere Medizin und Internistische Intensivmedizin, Kardiologie und Nephrologie am St.-Antonius-Hospital in Eschweiler. Ursula Katthöfer (textwiese.com) fragte ihn, wie es nach der BVG-Entscheidung weitergehen soll. |

CB-12.2025_Interviewpartner_Janssens_TopNews.jpg (Bild: DIVI_Mike_Auerbach)
Bild vergrößern
Bild: DIVI_Mike_Auerbach

Frage: Herr Prof. Dr. Janssens, die Beschwerdeführer haben auf ganzer Linie gesiegt. Hatten Sie das erwartet?

Antwort: In dieser Klarheit habe ich es nicht erwartet. Unsere Anwälte haben uns an dem Morgen, an dem das BVerfG das Urteil veröffentlichte, die Begründung zukommen lassen. Direkt im ersten Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats heißt es: „Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet, dass Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen sind, und schützt – im Rahmen therapeutischer Verantwortung – auch ihre Entscheidung über das ‚Ob‘ und das ‚Wie‘ einer Heilbehandlung.“ Als ich diesen Satz las, war ich fast euphorisch. Egal, welche Form der Gesetzgebung nun folgen mag: Die ärztliche Berufsfreiheit wurde verfassungsrechtlich nachdrücklich bestätigt.

Frage: Andererseits ist die gesetzliche Grundlage nun gekippt. Wie haben Ärztinnen und Ärzte nun Rechtssicherheit in Bezug auf die Triage?

Antwort: Zunächst einmal weiß ich nicht, wie der Begriff Triage in die Diskussion geraten ist und warum sogar vom „Triage-Gesetz“ die Rede war. Der Begriff stammt aus der französischen Militärmedizin, als Ärzte über Schlachtfelder gingen und entschieden, wer Hilfe bekommt und wer nicht. Triage heißt aussortieren. Auch wenn der Bevölkerung diese begrifflichen Unterschiede oft nicht vertraut sind, entstand daraus das Missverständnis, Ärztinnen und Ärzte würden ältere oder behinderte Menschen unterschiedlich behandeln und sogar benachteiligen. In unseren „Entscheidungen über die Zuteilung von Ressourcen in der Notfall- und der Intensivmedizin im Kontext der COVID-19-Pandemie“, die die DIVI zu Beginn der Pandemie fachgesellschaftsübergreifend aufstellte und bereits im März 2020 veröffentlichte, reden wir von Priorisierung. Auf Basis dieser klinisch-ethischen Empfehlungen können Ärzte auch weiterhin handeln.

Frage: Kann denn eine Empfehlung eine gesetzliche Grundlage ersetzen?

Antwort: Der springende Punkt ist, dass nur Ärzte Entscheidungen zur Priorisierung treffen können. Ein Jurist kann keine Indikation zur Intubation stellen, um einen Patienten zu beatmen. Tatsächlich sind nach der BVerfG-Entscheidung einige der Ansicht, dass eine gesetzliche Regelung fehle. Das stimmt nicht ganz. Unsere Empfehlungen sind auf der AWMF-Homepage veröffentlicht. Genau wie jede andere Empfehlung oder evidenzbasierte Leitlinie haben sie zwar keinen gesetzlichen Charakter, unterstützen Ärzte jedoch dabei, Entscheidungen zu fällen. Wer nicht leitliniengerecht arbeitet oder dies nicht nachvollziehbar dokumentiert, läuft im Falle eines gerichtlichen Verfahrens Gefahr, haftungsrechtlich belangt zu werden. Unsere Empfehlungen bilden daher eine wesentliche Grundlage – in erster Linie für ärztliches Handeln, aber auch im Kontext juristischer Beurteilungen.

Frage: Worauf kam es bei diesen Empfehlungen an, als sie zu Beginn der Pandemie geschrieben wurden?

Antwort: Von zentraler Bedeutung ist, dass kritische Entscheidungen – auch jenseits von Pandemiesituationen – nie im Alleingang erfolgen, sondern immer im Dialog mit Fachkollegen, Pflegekräften, dem Behandlungsteam, den Angehörigen und, wenn möglich, mit dem Patienten. Wir haben klar zum Ausdruck gebracht, dass Patienten, die ein klares Therapieziel haben, weiter behandelt werden. Wenn ein multimorbider Patient mit ausgeprägter ischämischer Herzmuskelerkrankung im Verlauf einer COVID‑19-Infektion eine Pneumonie entwickelt und ein Herz-, Nieren- oder gar Multiorganversagen eintritt, und für ihn kein Organersatzverfahren infrage kommt, würde man – unabhängig von einer „Triage“-Situation – auch im klinischen Alltag über eine Anpassung des Therapieziels nachdenken, falls sich der Zustand nicht stabilisiert.

Frage: Um welche ethischen Aspekte geht es in der Empfehlung?

Antwort: Das Papier stellt unmissverständlich klar, dass Alter und Behinderung keine alleinigen Entscheidungskriterien darstellen. Wir haben großen Wert darauf gelegt, jede Form der Benachteiligung auszuschließen. Die Debatte um die Novelle des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2022 hat mich sowohl enttäuscht als auch verärgert. Ärztinnen und Ärzten wurde von politischer Seite implizit vorgeworfen, unethisch zu handeln, indem sie bestimmte Patientengruppen bevorzugen und andere benachteiligen würden. Diese unbegründete Pauschalkritik hat in der Bevölkerung Misstrauen gegenüber der Medizin geschürt. Dabei verfügt die DIVI seit 2009 über eine Sektion Ethik, die mit ihren Veröffentlichungen maßgeblich dazu beigetragen hat, die Grundlagen für eine patientenzentrierte und patientengerechte Intensivtherapie in Deutschland zu stärken.

Frage: Stichwort Behinderung. Dem Triage-Gesetz von 2022 war die Forderung des BVG vorausgegangen, der Gesetzgeber müsse Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung und alten Menschen verhindern. Rechnen Sie damit, dass Behindertenverbände nun eine neue gesetzliche Regelung fordern?

Antwort: Hochkomplexe medizinische Entscheidungen – etwa während einer Pandemie – lassen sich nicht umfassend gesetzlich regeln. Individuelle Therapieentscheidungen können nicht vorgeschrieben werden, andernfalls müsste auch für andere Krankheitsbilder eine starre gesetzliche Behandlungsanweisung geschaffen werden. Ein Beispiel für eine kluge gesetzliche Regelung bietet das Transplantationsgesetz (TPG): Bei der Organspende sind ausschließlich die medizinische Dringlichkeit und Erfolgsaussicht der Transplantation entscheidend (§ 12 TPG). Die Bundesärztekammer konkretisiert in ihren Richtlinien, dass zur Erfolgsaussicht insbesondere die längerfristig ausreichende Transplantatfunktion sowie ein damit gesichertes längerfristiges Überleben des Empfängers und eine verbesserte Lebensqualität einbezogen werden. Für mich bleibt entscheidend, dass der Patient in ein für ihn erträgliches und gutes Leben zurückfindet.

Frage: Denken wir in die Zukunft. Die Intensivmedizin bereitet sich zunehmend auf Naturkatastrophen, Terroranschläge, Pandemien oder einen NATO-Verteidigungsfall vor. Wie gut sind Krankenhäuser darauf vorbereitet, dass Ressourcen knapp werden könnten?

Antwort: Krankenhäuser in Deutschland sind bislang nicht ausreichend auf einen großflächigen Anfall von vielen Verletzten vorbereitet. Die bisherigen Rettungsstrukturen funktionieren lokal sehr gut – das hat der Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Magdeburg im Dezember 2024 gezeigt: Über 320 teils Schwerverletzte wurden in kurzer Zeit hocheffizient versorgt, was die Leistungsfähigkeit und Flexibilität unseres Rettungs- und Kliniksystems unter Extrembedingungen beeindruckend belegt. Im Szenario eines landesweiten NATO-Bündnisfalls würden die vorhandenen Krankenhauskapazitäten allerdings schnell an ihre Grenzen stoßen. Dann ist besonders wichtig, dass Ärztinnen und Ärzte auf Basis ihrer medizinischen und ethischen Expertise eigenverantwortlich priorisieren und entscheiden können. Genau dieses Vertrauen in die klinische Entscheidungsfreiheit hat das BVerfG mit seiner am 04.11.2025 veröffentlichten Entscheidung gestärkt.

Frage: Welche Konsequenzen hat die BVerfG-Entscheidung für die Arbeit der DIVI?

Antwort: Die DIVI wird gemeinsam mit allen betroffenen und beteiligten Fachgesellschaften kurzfristig ein Update erarbeiten. Ziel wird sein, noch klarer und verbindlicher herauszustellen, dass jede Form der Diskriminierung – etwa wegen Behinderung, Alter oder Vorerkrankung – kategorisch ausgeschlossen bleibt und medizinisch-ethische Standards bundesweit gelten.

Herr Prof. Dr. Janssens, vielen Dank für das Gespräch!

Weiterführende Hinweise
  • Nähere Informationen zur DIVI-Leitlinie finden Sie online unter iww.de/s14755
  • Bundesverfassungsgericht stärkt ärztliche Entscheidungsfreiheit in Sachen Ex-Post-Triage (iww.de/cb, Abruf-Nr. 50620788)
  • Notfall- und Intensivmediziner obsiegen vor dem Bundesverfassungsgericht: Bundesvorgaben zur Triage sind nichtig (Beitrag online vom 04.11.2025, Abruf-Nr. 50614690)
  • „Bei der Triage befinden Ärzte sich immer in einem strafrechtlichen Spannungsfeld!“ (CB 03/2021, Seite 17)

AUSGABE: CB 12/2025, S. 3 · ID: 50629347

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte