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CBChefärzteBrief

>StrafrechtGehen Sie souverän mit Patientenwünschen um – warum Gefälligkeitsatteste keine gute Idee sind

Abo-Inhalt29.10.202568 Min. LesedauerVon RAin, FAin MedR Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg

| Bei allen Ärzten hat das Thema Gefälligkeitsatteste Relevanz – bei einigen Fachrichtungen sicherlich mehr als bei anderen. Die Liste ist lang: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Atteste und Stellungnahmen für verschiedene Versicherungen oder Schulen. Zu Pandemiezeiten waren vor allem Impfunfähigkeitsatteste oder Maskenbefreiungen beliebt. Doch längst nicht alles, was gewünscht wird, ist auch ärztlich vertretbar. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sollte Ärztinnen und Ärzte erneut für das Thema Gefälligkeitsatteste sensibilisieren: Der BGH hat entschieden, dass Ärzte auch bei ruhender Approbation strafrechtlich als Ärzte im Sinne des § 278 Strafgesetzbuch (StGB) gelten und sich somit wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar machen können (Urteil vom 27.08.2025, Az. 5 StR 130/25). Das Urteil ist sowohl für niedergelassene Ärzte als auch für Krankenhausärzte relevant. |

BGH hält Freiheitsstrafe und Berufsverbot für rechtskräftig

Die angeklagte Ärztin war bis Anfang des Jahres 2017 in Moritzburg als Hausärztin tätig. Das Landgericht (LG) Dresden hatte sie wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 1.003 Fällen (davon in 26 Fällen in Tateinheit mit unrichtigem Dokumentieren einer Testung) sowie wegen Betrugs und wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe (Elektroimpulsgerät ohne Prüfzeichen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hatte das LG der Angeklagten für drei Jahre die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Die Angeklagte legte Revision zum BGH ein. Der BGH konnte keine Rechtsfehler zum Nachteil der Ärztin feststellen. So wurde das Urteil rechtskräftig. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der rechtlichen Verantwortung, die auch nach dem Approbationsentzug fortbestehe. Das Ruhen hebe den Arztstatus nicht auf, sondern untersage lediglich die Berufsausübung. Im Fokus stehe damit Integrität des ärztlichen Berufsstandes. Der strafrechtliche Schutz des Rechtsverkehrs gelte auch bei ruhender Approbation ohne Einschränkungen.

Selbst Wunschleistungen müssen ärztlich vertretbar sein

Wunschleistungen sind ärztliche Leistungen, die nicht aus medizinischer Notwendigkeit heraus, sondern auf Patientenwunsch erbracht werden, sog. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Diese werden durch Patienten privat bezahlt. Diese Leistungen sind dadurch gekennzeichnet, dass diese gerade nicht wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig sind und eine Leistungserbringung nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist. Wunschleistungen müssen ärztlich empfehlenswert oder aufgrund des Patientenwunsches wenigstens ärztlich vertretbar sein. Ein Attest soll bescheinigen, was vorliegt und nicht, was Patienten wünschen.

Ärzte gehen erhebliche rechtliche Risiken ein

Nach der Berufsordnung gilt: Ärzte haben bei Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Wird einem Patientenwunsch entsprochen und etwas Falsches bescheinigt, kommen Beschwerdeverfahren und berufsrechtliche Folgen ebenso infrage wie ein Strafverfahren. Reagieren Patienten auf die Zurückhaltung des Arztes mit Unverständnis, bietet es sich an, die straf- und berufsrechtlichen Folgen sowie die zivilrechtlichen Risiken zu erklären:

  • Gemäß § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) werden Ärzte, die wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherung ausstellen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Besonders schwere Fälle werden mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.
  • Unabhängig von strafrechtlichen Folgen geht der Arzt das Risiko ein, dass er sich – im Angestelltenverhältnis – gegenüber Arbeitgeber, Krankenversicherung, Behörde etc. schadensersatzpflichtig machen kann und Regressansprüche drohen.

Lassen Sie sich von Patienten nicht unter Druck setzen!

Ärzte sind daher gut beraten, sich von Patienten nicht unter Druck setzen zu lassen. Immer wenn die Erwartungshaltung der Patienten der ärztlichen Sorgfaltspflicht widerspricht, darf Patientenwünschen nach Attesten nicht entsprochen werden. Dabei sollte sich jeder Arzt stets bewusst sein, dass er die Folgen trägt. Gefälligkeitsatteste bergen – wie die o. g. BGH-Entscheidung zeigt – erhebliche strafrechtliche Risiken. Vor diesem Hintergrund sollte auch Patienten vermittelt werden, dass auch sie Risiken eingehen. Denn: Strafbar machen kann sich auch jeder, der unrichtige Atteste gebraucht – also auch Patienten, die diese fordern. Ggf. hilft diese Erkenntnis, das eigene Verhalten kritisch zu hinterfragen und Verständnis für die ärztliche Ablehnung aufzubringen.

Fazit | Ärztlichen Attesten und Bescheinigungen kommt im Rechtsverkehr eine besondere Bedeutung zu. Daher sind die Anforderungen an den Arzt entsprechend hoch. Gerichte sanktionieren Fehlverhalten daher besonders hart. Das bedeutet: Ein Attest darf ausschließlich bei entsprechender ärztlicher Überzeugung auf Basis erhobener Befunde ausgestellt werden. Sowohl die ärztliche Integrität als auch das Ansehen des Berufsstandes gebieten eine sehr sorgfältige Prüfung. Wer dagegen verstößt, muss mit u. U. harten strafrechtlichen Folgen rechnen.

Weiterführender Hinweis
  • Berufsrechtliche und strafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit „geschönten“ Diagnosen (CB 09/2021, Seite 6 ff.)

AUSGABE: CB 12/2025, S. 14 · ID: 50598004

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