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CBChefärzteBrief

>NotfallmedizinLSG sieht Kurzbehandlung als nicht stationär an – dokumentieren Sie Ihre Aufnahmeentscheidung!

Abo-Inhalt08.10.202564 Min. LesedauerVon RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen

| Zählt die Behandlung eines Patienten in der zentralen Notaufnahme  (ZNA), bei der das Krankenhaus nur kurzzeitig eigene Mittel einsetzt als vollstationär oder nicht? Über diese Frage haben schon mehrere Gerichte im Bundesgebiet unterschiedlich entschieden. Während das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eine 16-minütige Notfallbehandlung auf der Intensivstation eines Krankenhauses als stationäre Behandlung wertet (Urteil vom 18.03.2024, Az. L 4 KR 1217/22, CB 07/2024, Seite 14 f.), sah das LSG Nordrhein-Westfalen eine 23-minütige erfolglose Reanimation in der ZNA nicht als stationäre Behandlung (Urteil vom 11.06.2025, Az. L 10 KR 353/24 KH). Das Urteil des LSG NRW zeigt zweierlei: Erstens ist immer eine Betrachtung des Einzelfalls notwendig, zweitens kommt es darauf an, wie gut das Krankenhaus die Behandlung dokumentiert hat. |

Reanimation in der ZNA scheitert, Patient verstirbt

Im vom LSG entschiedenen Fall beklagte der Patient zunächst thorakale Schmerzen beim Golfspielen. Danach setzte er sich in sein Auto und wurde 10 Minuten später leblos auf dem Parkplatz aufgefunden. Der hinzugerufene Notarzt begann um 12:50 Uhr mit Reanimationsmaßnahmen. Er alarmierte um 12:58 Uhr das von der Klägerin betriebene Krankenhaus und übergab den Patienten um 13:22 Uhr an die Ärzte des Krankenhauses. Diese setzten in der ZNA, zugleich Schockraum, die kardiopulmonale Reanimation (CPR) zunächst fort und verabreichten dem Patienten Adrenalin. Die ZNA veranlasste zwei Blutgasuntersuchungen mit einer Sauerstoffsättigung von 94,4 bzw. 93 Prozent. Eine Elektrokardiografie (EKG) zeigte nach einem nicht unterschriebenen Arztbericht der ZNA eine elektromechanische Entkopplung und einen Herzstillstand. Die behandelnden Ärzte entschieden, die CPR abzubrechen. Der Patient verstarb um 13:45 Uhr. Die ZNA stellte die Todesbescheinigung aus.

Krankenkasse lehnt Zahlung vollstationärer Behandlung ab, Krankenhaus klagt erfolglos

Das Krankenhaus setzte für die erbrachten Leistungen die DRG F70B an (schwere Arrhythmie und Herzstillstand ohne äußerst schwere CC) und berechnete der Krankenkasse dafür 1.098,22 Euro. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung ab und bat um Abrechnung als vorstationäre Behandlung. Begründung: Eine Eingliederung in den Stationsablauf könne nicht erfolgt sein, da der Patient mit Herzstillstand lediglich 24 Minuten im Krankenhaus gewesen sei. Die dagegen gerichtete Klage des Krankenhauses scheiterte: Wie auch das erstinstanzliche Gericht (Sozialgericht [SG] Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2024, Az. S 15 KR 518/21) wies das LSG NRW die Klage des Krankenhauses ab: Bei der Behandlung des Patienten handle es sich nicht um eine stationäre Krankenhausbehandlung, sondern eine ambulante Notfallbehandlung.

Darum erachtete das LSG die Behandlung als nicht stationär

Das LSG NRW bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten und verneinte das Vorliegen einer stationären Behandlung.

Es lag nicht einmal eine konkludente Aufnahmeentscheidung vor

Alle durchgeführten Maßnahmen seien durch die ZNA veranlasst worden. Ein Behandlungsplan, die Einweisung auf eine bestimmte Station und die Zuweisung eines Bettes seien nicht dokumentiert. Selbst in dem vom Krankenhaus verfassten Arztbrief sei nur von einer ambulanten Behandlung die Rede.

Ressourcen wurden nicht mit hoher Intensität eingesetzt

Es fehlt auch an dem tatsächlichen Einsatz der krankenhausspezifischen personellen und sächlichen Ressourcen von hoher Intensität. Im Krankenhaus sei die bereits vom Notarzt eingeleitete Reanimation fortgeführt worden und Adrenalingaben sowie zwei Blutgasanalysen durchgeführt worden. Das angebliche durchgeführte EKG sei nicht dokumentiert worden.

Vorkehrungen für mögliche Intensivbehandlung wurden nicht getroffen

Auch sei bereits nicht dokumentiert, dass bei Einlieferung räumliche und personelle Ressourcen mit der Möglichkeit einer aufwendigen intensivmedizinischen Versorgung ausschließlich für den eingelieferten Patienten freigehalten worden wären.

Merke | Schon das SG Düsseldorf hatte keine Verbindung zwischen der Behandlung in der ZNA und einer Aufnahme in das Krankenhaus der Klägerin gesehen. Eine Behandlung im Schockraum für sich betrachtet führe auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu einer stationären Aufnahme, sondern es komme entscheidend auf die Intensität der Inanspruchnahme krankenhausspezifischer personeller und sächlicher Ressourcen an. Diese müssten in hoher Intensität beansprucht werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2023, Az. B 1 KR 15/22 R). Je kürzer der tatsächliche Aufenthalt im Krankenhaus sei, umso mehr müsse sich der Einsatz der krankenhausspezifischen Mittel verdichten.

Krankenhaus muss eigenen Vergütungsanspruch beweisen

Im Gegensatz zum o. g. Urteil des LSG Baden-Württemberg (CB 07/2024, Seite 14 f.) eignete sich der Sachverhalt, der dem vom LSG NRW entschiedenen Fall zugrunde lag, nicht für eine Klage. Denn weder eine stationäre Aufnahme (z. B. auf die Intensivstation) noch die weiteren Voraussetzungen für die Annahme einer kurzzeitigen, stationären Notfallbehandlung waren dokumentiert. Letztlich muss das Krankenhaus anhand der vorliegenden Dokumentation die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs beweisen.

Fazit und Praxistipp | Aus dem Urteil lässt sich schlussfolgern, dass insbesondere die minutiöse Dokumentation der Behandlung hinsichtlich der maßgeblichen Voraussetzungen (Aufnahmeentscheidung, maßgeblicher personeller und sachlicher Ressourcenaufwand, Behandlungsplan) gesichert sein muss. Hier bedarf es einer dezidierten Durchsicht der vorliegenden Patientenakten, um derartige Urteile – die auch von den Kostenträgern in rechtshängigen Verfahren zitiert werden – zu vermeiden. Ist die Dokumentation unvollständig und unplausibel, sollte von einer Klage Abstand genommen werden.

AUSGABE: CB 12/2025, S. 18 · ID: 50571624

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