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>WahlleistungenHotel- und andere nicht ärztliche Wahlleistungen sind transparent und formwirksam anzubieten!
| Die Vereinbarung ärztlicher Wahlleistungen unterliegt strengen Anforderungen (vgl. CB 06/2025, Seite 6 f.). Dies gilt mithin für nicht ärztliche Wahlleistungen. Macht der Krankenhausträger hier Fehler, kann dies zum Verlust des vollständigen Honoraranspruchs für die nicht ärztlichen Wahlleistungen führen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Kassel hat deutlich gemacht, wie nicht ärztliche Wahlleistungen (hier: Hotelleistungen) den Patienten im Rahmen von Wahlleistungsvereinbarungen nicht angeboten werden sollen (Urteil vom 20.08.2025, Az. 2 S 189/24). Das Urteil weist auf die bestehenden Gestaltungs- und Formerfordernisse beim Angebot nicht ärztlicher Wahlleistungen hin. Es stellt hohe Hürden auf, die vermutlich eine Vielzahl bundesdeutscher Krankenhäuser derzeit nicht erfüllen, und dürfte im Kreise der Kostenträger bereits herumgehen. |
Patient wehrt sich erfolgreich gegen Zahlungsklage
Der beklagte Patient hatte sich vom 11.07. bis 05.09.2023 stationär als Privatpatient in der Klinik des Klägers befunden. Vor Beginn des stationären Krankenhausaufenthalts hatte die Krankenhauszusatzversicherung des Patienten die Kostenübernahme für die Wahlleistungen Einbettzimmer und Chefarztbehandlung erteilt. Die Kostenzusage der Krankenversicherung beschränkte sich auf 112,50 Euro pro Tag bei Inanspruchnahme eines Komfortzimmers. Das Krankenhaus kannte diese Kostenzusage. Gleichwohl haben die Parteien am 11.07.2023 einen Krankenhausaufnahmevertrag und eine auf den 11.08.2023 datierte Wahlleistungsvereinbarung betreffend die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers mit Premiumelementen zum Preis von 170 Euro täglich abgeschlossen. Nach Ende des stationären Krankenhausaufenthalts stellte das Krankenhaus den Beklagten für die Wahlleistung Einbettzimmer insgesamt 9.800 Euro in Rechnung. Der beklagte Patient zahlte entsprechend der Kostenzusage seiner Krankenhauszusatzversicherung über 112,50 Euro täglich insgesamt 6.870 Euro, nicht aber den Restbetrag von 2.930 Euro.
Das Krankenhaus erhob daraufhin Zahlungsklage beim Amtsgericht Fritzlar, wo der Patient antragsgemäß zur Zahlung verurteilt wurde. Auf die vonseiten des Patienten eingelegte Berufung hin hob das LG Kassel dieses Urteil auf und wies die Klage des Krankenhauses kostenpflichtig ab.
So definiert das Gericht die Gestaltungserfordernisse
Zur Begründung für seine Entscheidung stellte das LG Kassel Überlegungen zu den Gestaltungserfordernissen an, die in Wahlleistungsvereinbarungen im Hinblick auf nicht ärztliche Wahlleistungen zu beachten sind. Diese Überlegungen sind als begründet anzusehen und lassen sich auf eine Vielzahl von Fällen bundesweit übertragen, was die Bedeutung des Urteils ausmacht.
Patient muss die Unterschiede zwischen den Alternativen erkennen können
Das Krankenhaus, das im vorliegenden Fall geklagt hatte, verfügt nur über Einbettzimmer – über sogenannte Komfortzimmer zum Preis von 112 Euro pro Tag und Premiumzimmer zum Preis von 170 Euro pro Tag. In der Wahlleistungsvereinbarung hatten die Parteien die Zahlung von 170 Euro täglich für die Unterbringung in einem Einzelzimmer „mit Premiumelementen“ vereinbart. § 17 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) verlangt jedoch die schriftliche Unterrichtung des Patienten über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen. Der in der Wahlleistungsvereinbarung enthaltene Text „Unterbringung in einem Einbettzimmer mit Premiumelementen Proberechnung 170 Euro“ erfüllt nach Meinung des LG Kassel nicht die Anforderungen des § 17 Abs. 2 KHEntgG, sodass nicht ärztliche Wahlleistungen nicht wirksam vereinbart worden sein. Nachdem die Entgelte für nicht ärztliche Wahlleistungen vom Träger des Krankenhauses im Rahmen der Angemessenheitsgrenze autonom gestaltet werden, habe der Patient bei den nicht ärztlichen Wahlleistungen ein besonderes Interesse daran, bei verschiedenen Angeboten in diesem Bereich, der Wahlleistungsvereinbarung die Unterschiede entnehmen zu können, die zwischen den Angeboten bestehen. Nur so könne er sachgerecht entscheiden, welches der unterschiedlichen Angebote er in Anspruch nehmen möchte.
Streitgegenständliche Vereinbarung führte den Patienten in die Irre
Im konkreten Fall, den das LG Kassel zu entscheiden hatte, wäre das Krankenhaus nach Meinung des Gerichts verpflichtet gewesen, den jeweiligen Patienten über beide Alternativen (Einbettzimmer zu 112,50 Euro täglich und zu 170 Euro täglich) und deren Unterschiede zu informieren. Ansonsten könne der Patient nicht beurteilen, welche Vorteile eine Unterbringung im Premiumzimmer für ihn hat und ob diese „ihr Geld wert“ sind. In der Wahlleistungsvereinbarung seien zudem nur die Zimmer zum Preis von 170 Euro täglich erwähnt worden, die Zimmer zum Preis von 112,50 Euro täglich dagegen nicht, sodass bei dem Patienten der falsche Eindruck entstanden sei, dass es hinsichtlich der Unterkunft keine Wahlmöglichkeit gebe, was man als weiteren Fehler des Krankenhauses ansehen muss.
Patient ist transparent über die Wahlmöglichkeiten zu informieren
Krankenhäuser, die mehrere Alternativen bei Einbettzimmern und Zweibettzimmern bei nicht ärztlichen Wahlleistungen anbieten, sind nach Meinung des LG Kassel verpflichtet, in der Wahlleistungsvereinbarung die Unterschiede zwischen diesen Alternativen transparent herauszustellen, damit die Patienten eine Grundlage haben, sich für eine der beiden Alternativen zu entscheiden.
LG Kassel befindet sich im Einklang mit dem BGH
Das LG Kassel befindet sich mit diesen Ausführungen nach Meinung des Verfassers im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hatte in seinem Urteil vom 13.03.2025, (Az. III ZR 426/23, CB 06/2025, Seite 4 f.) herausgearbeitet, dass Krankenhäuser grundsätzlich berechtigt sind, mit einem Mehrwahlarztsystem zu arbeiten, das in der Wahlleistungsvereinbarung den Patienten angeboten werden kann. Dies sei eine Leistungsbeschreibung, die keiner juristischen Kontrolle unterliege. Die Leistungsbeschreibung müsse allerdings transparent sein, d. h. der Patient müsse grundsätzlich erkennen können, welcher der Wahlärzte im Behandlungsfall für ihn zuständig ist. So liegt der Fall im Prinzip auch hier. Der Patient muss zwischen verschiedenen Zimmerangeboten bei den nicht ärztlichen Wahlleistungen unterscheiden können. Erst dann besteht Transparenz.
LG Kassel weitet die Formerfordernisse für Wahlleistungsvereinbarungen auf den nicht ärztlichen Bereich aus
Das LG Kassel verlangt in seinem Urteil allerdings nicht nur Transparenz bei den angebotenen nicht ärztlichen Wahlleistungen, sondern erweitert die Formerfordernisse, die bei der Gestaltung der Wahlleistungsvereinbarung zu beachten sind, auch auf den Bereich der nicht ärztlichen Wahlleistungen.
Bislang war nach mehreren BGH-Entscheidungen aus den Jahren 2003 und 2004 davon ausgegangen worden, dass die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen schriftlich zu unterrichten, dadurch erfüllt werde, dass in der Wahlleistungsvereinbarung hinsichtlich der nicht ärztlichen Wahlleistungen die täglich anfallenden Zuschläge genannt werden. Hinsichtlich der ärztlichen Wahlleistungen reiche eine Information über die Art und Weise des Zustandekommens der Preise aus. Hierfür stellte die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) das Muster „Patienteninformation“ zur Verfügung.
Das LG Kassel vertritt dagegen die Auffassung, dass über die Preise für die nicht ärztlichen Wahlleistungen in gleicher Weise unterrichtet werden müsse wie mithilfe des Musters „Patienteninformation“. Somit müsste dieses Muster hier ergänzt werden. Weiterhin verweist das LG Kassel darauf, dass die Unterrichtung „schriftlich“ zu erfolgen habe. Das bedeutet, dass der unterrichtende Krankenhausträger im Anschluss an die Unterrichtung unterschreiben muss. Im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung muss vonseiten des Krankenhausträgers dann mindestens zweimal unterschrieben werden: einmal nach der Unterrichtung über die Entgelte der ärztlichen und nicht ärztlichen Wahlleistungen und dann nochmals unter der Wahlleistungsvereinbarung selbst.
Fazit | Vonseiten des Verfassers wird dringend empfohlen, das Urteil des LG Kassel in der Praxis umzusetzen, um gegebenenfalls denkbare Rückforderungsansprüche vonseiten der Kostenträger zu vermeiden und sich hinsichtlich der Realisierung der Ansprüche auf Zahlung der nicht ärztlichen Wahlleistungen abzusichern. Das LG Kassel hat zwar die Revision zum BGH zugelassen, das Krankenhaus hat diese aber nicht eingelegt. Diese Entscheidung war nach Auffassung des Verfassers völlig richtig. Der BGH hätte das Urteil des LG Kassel aller Voraussicht nach bestätigt und dadurch das Risiko von Rückforderungsansprüchen gegenüber den Krankenhäusern noch deutlich erhöht.
- BGH: Auch Krankenhausträger dürfen Wahlleistungen abrechnen (CB 06/2025, Seite 4 f.)
- „Gewünschte Vertretung“ bei Wahlleistungen – zeigt aktuelles BGH-Urteil nun die Rote Karte? (CB 06/2025, Seite 6 f.)
AUSGABE: CB 12/2025, S. 9 · ID: 50613565