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>WahlleistungenHotel- und andere nicht ärztliche Wahlleistungen sind transparent und formwirksam anzubieten!
| Die Vereinbarung ärztlicher Wahlleistungen unterliegt strengen Anforderungen (vgl. CB 06/2025, Seite 6 f.). Dies gilt mithin für nicht ärztliche Wahlleistungen. Macht der Krankenhausträger hier Fehler, kann dies zum Verlust des vollständigen Honoraranspruchs für die nicht ärztlichen Wahlleistungen führen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Kassel hat deutlich gemacht, wie nicht ärztliche Wahlleistungen (hier: Hotelleistungen) den Patienten im Rahmen von Wahlleistungsvereinbarungen nicht angeboten werden sollen (Urteil vom 20.08.2025, Az. 2 S 189/24). Das Urteil weist auf die bestehenden Gestaltungs- und Formerfordernisse beim Angebot nicht ärztlicher Wahlleistungen hin. Es stellt hohe Hürden auf, die vermutlich eine Vielzahl bundesdeutscher Krankenhäuser derzeit nicht erfüllen, und dürfte im Kreise der Kostenträger bereits herumgehen. |
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AUSGABE: CB 12/2025, S. 9 · ID: 50613565